Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

278 XXXVIII. 
Bekanntmachung. 
(Vom 1. August 1914.) 
Die Bemannung der Rheinschiffe im Mobilmachungsfalle betreffend. 
Für die Zeit des mobilen Zustandes wird die Anweisung für die Schiffs-Unter- 
suchungskommissionen hinsichtlich der Festsetzung der Bemannung der 
den Rhein oberhalb Duisburg befahrenden Rheinschiffe von 15 Tonnen 
(300 Zentner) oder mehr Tragfähigkeit (Anlage 1 unserer Bekanntmachung vom 
14. September 1906, die Einrichtung und das Verfahren der Behörden für die Untersuchung 
der Rheinschiffe betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 358) bezüglich der Rheinstrecke 
mnterhalb Straßburg geändert, wie folgt: 
Ziffer 2 erhält nachstehende Fassung: 
Schiffe ohne eigene Triebkraft müssen außer dem Schiffsführer bemannt sein 
. Schiffe von 50 —500 t Tragfähigkeit mit 1 Schiffsjungen, 
b. Schiffe von 500—1 000 # Tragfähigkeit mit 1 Matrosen, 
. Schiffe von 1000—1500 t Tragfähigkeit mit 1 Matrosen, 1 Schiffsjungen, 
d. Schiffe von über 1500 t Tragfähigkeit mit 2 Matrosen. 
Ziffer 4 fällt weg. 
Ziffer 6 wird — bei Aufrechterhaltung der Zahlen für das Maschinisten- 
personal — dahin geändert, daß bezüglich der Deckmaunschaften zugelassen sind: 
. Für Schrauben= und Raddampfer von: 
bis 120 qm Heizfläche: 1 Schiffsjunge oder Arbeiter, 
120—200 qm Heizfläche: 1 Matrose, 1 Junge oder Arbeiter- 
Für Schraubendampfer von: 
200—320 Am Heizfläche: 1 Matrose, 1 Junge oder Arbeiter, 
über 320 qm Heizfläche: 2 Matrosen, 1 Junge oder Arbeiter. 
3. Für Raddampfer von: 
200—260 qm Heizfläche: 2 Matrosen, 
260—320 qm Heizfläche: 2 Matrosen, 1 Junge oder Arbeiter, 
über 320 km Heizfläche: 2 Matrosen, 1 Arbeiter und 1 Junge. 
Karlsruhe, den 1. August 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
— 
# 
von Gemmingen. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe
	        
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