278 XXXVIII.
Bekanntmachung.
(Vom 1. August 1914.)
Die Bemannung der Rheinschiffe im Mobilmachungsfalle betreffend.
Für die Zeit des mobilen Zustandes wird die Anweisung für die Schiffs-Unter-
suchungskommissionen hinsichtlich der Festsetzung der Bemannung der
den Rhein oberhalb Duisburg befahrenden Rheinschiffe von 15 Tonnen
(300 Zentner) oder mehr Tragfähigkeit (Anlage 1 unserer Bekanntmachung vom
14. September 1906, die Einrichtung und das Verfahren der Behörden für die Untersuchung
der Rheinschiffe betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 358) bezüglich der Rheinstrecke
mnterhalb Straßburg geändert, wie folgt:
Ziffer 2 erhält nachstehende Fassung:
Schiffe ohne eigene Triebkraft müssen außer dem Schiffsführer bemannt sein
. Schiffe von 50 —500 t Tragfähigkeit mit 1 Schiffsjungen,
b. Schiffe von 500—1 000 # Tragfähigkeit mit 1 Matrosen,
. Schiffe von 1000—1500 t Tragfähigkeit mit 1 Matrosen, 1 Schiffsjungen,
d. Schiffe von über 1500 t Tragfähigkeit mit 2 Matrosen.
Ziffer 4 fällt weg.
Ziffer 6 wird — bei Aufrechterhaltung der Zahlen für das Maschinisten-
personal — dahin geändert, daß bezüglich der Deckmaunschaften zugelassen sind:
. Für Schrauben= und Raddampfer von:
bis 120 qm Heizfläche: 1 Schiffsjunge oder Arbeiter,
120—200 qm Heizfläche: 1 Matrose, 1 Junge oder Arbeiter-
Für Schraubendampfer von:
200—320 Am Heizfläche: 1 Matrose, 1 Junge oder Arbeiter,
über 320 qm Heizfläche: 2 Matrosen, 1 Junge oder Arbeiter.
3. Für Raddampfer von:
200—260 qm Heizfläche: 2 Matrosen,
260—320 qm Heizfläche: 2 Matrosen, 1 Junge oder Arbeiter,
über 320 km Heizfläche: 2 Matrosen, 1 Arbeiter und 1 Junge.
Karlsruhe, den 1. August 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
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von Gemmingen.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe