Nr. XXXIX. 27
Gesehzes- und Verordnunge-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 4. August 1914.
Juhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Rraftwagen und Krafträdern betreffend.
Verordnung.
(Vom 3. August 1914.)
Den Verkehr mit Kraftwagen und Krafträdern betreffend.
Auf Grund des § 29 Absatz 1 des Polizeistrafgesetzbuches und des 8 366 Ziffer 10 des
Reichsstrafgesetzbuches wird mit sofortiger Wirkung verordnet, was folgt:
81.
Im Amtsbezirk Baden ist Zivilpersonen die Benutzung von Kraftwagen und Krafträdern
außerhalb der Stadt und der geschlossenen Ortschaften verboten.
82.
Von diesem Verbot ausgenommen ist
1. wer ein für militärische Zwecke einberufenes oder vorzuführendes Kraftfahrzeug ohne
Umwege und ohne Aufenthalt zum Gestellungsort führt oder nachdem er dort entlassen
ist, in gleicher Weise in den Heimatsort zurückbringt, sofern er den militärischen
Gestellungsbefehl für das Kraftfahrzeug, bei der Rückfahrt mit einem Vermerk über
die Entlassung bei sich führt,
2. wer eine für Kraftfahrzeuge oder Krafträder vom Generalkommando des XIV. Armee-
korps ausgestellte besondere Erlaubniskarte bei sich führt.
83.
Der Zeitpunkt der Aufhebung des Verbots wird öffentlich bekannt gegeben werden.
84.
Den in Vollzug dieser Verordnung von Organen der Zivil- oder Militärbehörden er—
gehenden Weisungen ist unweigerlich Folge zu leisten.
Jedem Widerstand wird mit der Waffe begegnet.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 51