280 XXXIX.
Wer sein Kraftfahrzeug auf Anruf oder auf ein sonstiges von den in Absatz 1 bezeichneten
Personen gegebenes Haltzeichen nicht sofort zum Stehen bringt, oder bei Annäherung an einen
Schlagbaum (Barriere, Kette, Verhau oder sonstige Absperrung) die Geschwindigkeit nicht ver-
langsamt und vor dem Hindernis nicht auhält, hat Gebrauch der Schußwaffen gegen sich zu
gewärtigen.
85.
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine härtere Strafe
verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
Die Kraftfahrzeuge werden beschlagnahmt.
Karlsruhe, den 3. August 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Druck und Verlag von Malsch # Vogel in Rarlsruhe