Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Nr. XL 281 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 6. August 1914. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Junern: die Grteilung der Rheinschifferpatente während der Zeit des 
mobilen Zustandes betreffend. 
Verordnung. 
(Vom 5. August 1914.) 
Die Erteilung der Rheinschifferpatente während der Zeit des mobilen Zustandes betreffend. 
Für die Zeit des mobilen Zustandes wird, in Abweichung von den Bestimmungen der 
Verordnung vom 11. November 1904, die Erteilung der Rheinschifferpatente betreffend (Ge- 
setzes und Verordnungsblatt Seite 137), verordnet, was folgt: 
1. Ein Schifferpatent zur Führung von Dampfschiffen können diejenigen erhalten, die 
5 Jahre, ein Patent zur Führung sonstiger Schiffe diejenigen, welche 4 Jahre die 
Schiffahrt praktisch ausgeübt und das 21. Lebensjahr vollendet haben. In besonderen 
Fällen kann dieses Patent (Notpatent) auch schon dann erteilt werden, wenn diese Dauer 
der Fahrzeiten oder das angegebene Alter noch nicht ganz erreicht ist. 
. Zur Erteilung der Notpatente ist der Großherzogliche Rheinschiffahrtsinspektor (Ober- 
baurat Kupferschmid in Karlsruhe) zuständig. Die bei den Ortspolizeibehörden ein- 
zureichenden Gesuche um Erteilung der Notpatente sind ihm unmittelbar zur Ver- 
bescheidung zu übersenden. 
3. Die Notpatente verlieren mit Aufhören des mobilen Zustandes ihre Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 5. August 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in arlsruhe. 
E□# 
12 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.