Nr. XL 281
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 6. August 1914.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Junern: die Grteilung der Rheinschifferpatente während der Zeit des
mobilen Zustandes betreffend.
Verordnung.
(Vom 5. August 1914.)
Die Erteilung der Rheinschifferpatente während der Zeit des mobilen Zustandes betreffend.
Für die Zeit des mobilen Zustandes wird, in Abweichung von den Bestimmungen der
Verordnung vom 11. November 1904, die Erteilung der Rheinschifferpatente betreffend (Ge-
setzes und Verordnungsblatt Seite 137), verordnet, was folgt:
1. Ein Schifferpatent zur Führung von Dampfschiffen können diejenigen erhalten, die
5 Jahre, ein Patent zur Führung sonstiger Schiffe diejenigen, welche 4 Jahre die
Schiffahrt praktisch ausgeübt und das 21. Lebensjahr vollendet haben. In besonderen
Fällen kann dieses Patent (Notpatent) auch schon dann erteilt werden, wenn diese Dauer
der Fahrzeiten oder das angegebene Alter noch nicht ganz erreicht ist.
. Zur Erteilung der Notpatente ist der Großherzogliche Rheinschiffahrtsinspektor (Ober-
baurat Kupferschmid in Karlsruhe) zuständig. Die bei den Ortspolizeibehörden ein-
zureichenden Gesuche um Erteilung der Notpatente sind ihm unmittelbar zur Ver-
bescheidung zu übersenden.
3. Die Notpatente verlieren mit Aufhören des mobilen Zustandes ihre Wirksamkeit.
Karlsruhe, den 5. August 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in arlsruhe.
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Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911.