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2. die Fahrten von Fahrzengen, die zum Fischfang, zu Baggerarbeiten und Strombauten
oder sonst zu einem anderen Zwecke als zur Vermittlung des Güter= und Personen-
verkehrs, z. B. seitens der Uferanwohner des Rheins zur Einbringung ihrer land-
und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, zwischen zwei oder mehreren verschiedenen Ufer-
plätzen ausgeführt werden;
die Fahrten von Fähranstalten, insbesondere auch der von der Eisenbahngüterstatistik
erfaßte Trajektoerkehr auf dem Bodensee;
. die Leichterungen im Binnenverkehr, d. h. der Umschlag auf der Wasserstraße vom
Hauptschiff in ein Leichterfahrzeug.
Der örtliche Ausladeverkehr zwischen Straßburg und Kehl gilt gleichfalls als
Leichterverkehr;
der Verkehr zwischen den Lösch= und Ladestellen derselben Gemeinde und zwischen den
Häfen mehrerer Gemeinden, die als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind (z. B. Mann-
heim-Rheinau und Ludwigshafen).
Der Ausschluß von der Anschreibung erstreckt sich dagegen nicht auf die Fahrten von
Baggereifahrzeugen, sofern dieselben Baggergut Sand, Kies und dergleichen) führen, das
Gegenstand des Handels ist.
O-
—
Stz
83.
Von jedem aus= oder umgeladenen Gut ist der Einladeort, von dem ins Zollausland
ausgeführten Gut gleichzeitig der Ein= und Ausladeort nachzuweisen.
Als Einladeort ist derjeuige Ort anzusehen, an dem das Gut in das Fahrzeug beziehungs-
weise auf das Floß gebracht worden ist. Kommt das Fahrzeug aus dem Zollausland, so kann
an Stelle des Einladeorts das Land treten, in dem der Einladeort liegt. Der auf der
Wasserstraße zurückgelegte Weg ist in jedem Falle genau anzugeben.
Als Ausladeort beim Verkehr nach dem Zollausland gilt derjenige Ort, wohin das Gut
mit dem Fahrzeug unmittelbar, d. h. ohne Umladung, befördert werden soll. Geht das Fahr-
zeug nach dem Zollausland, so kann an Stelle des Ausladeorts das Land angegeben werden,
in dem der Ausladeort sich befindet.
Wird im Verkehr mit dem Zollauslande an Stelle des Ein= bezw. Ausladeorts das Land
angegeben, woher das Gut kommt, beziehungsweise wohin das Gut bestimmt ist, so ist bei der
Angabe des Landes das Verzeichnis der Verkehrsbezirke (Anlage D, Ziffer II, Ausland) zu Ada
berücksichtigen. m n J
Befindet sich das anszuladende Gut in einem Leichterfahrzeuge, so ist als Einladeort
derjenige Ort anzusehen, an dem das Gut in das Hauptfahrzeug (geleichterte Fahrzeug) ein-
geladen wurde.
Für Flöße als solche gilt als Ausladeort der Ort der Auflösung des Bestands und als
Einladeort der Platz, wo das Floß zusammengebunden worden ist. Findet auf dem Weg
nach dem Ort, wohin das Holz zur Beförderung im Floßverkehr endgültig bestimmt ist, eine
Auflösung des Floßes zu dem Zweck statt, das Holz zu neuen Verbänden zu vereinigen