Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XI.1. 285 
J. 
In den §§ 2 Absatz 2, 5 Absatz 3, 6 letzter Satz, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 1, 
15 Absatz 1 und 2 ist jeweils für „des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen An- 
gelegenheiten“ zu setzen „der Finanzen“. 
II. 
§ 3. Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird 
vom Ministerium des Innern im Einverständuis mit dem Ministerium der Finanzen aus- 
gesprochen. Die Diplomingenieure werden zugelassen, soweit dies ohne Überlastung der Beamten 
durch die Ausbildungstätigkeit und ohne Gefährdung der gründlichen Ausbildung der Diplom- 
ingenieure angängig ist. über die Aufnahme als Ingenieurpraktikant erhält der Bewerber eine 
Urkunde zugestellt.“ 
§ 8. In Albsatz 1 ist für „August“ zu setzen „März“. 
§ 11. Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Ingenieurpraktikanten, welche die Prüfung 
bestanden haben, werden zu Regierungsbaumeistern ernannt. Sie erhalten hierüber eine Urkunde, 
in welcher, soweit die Prüfung „mit Auszeichnung“ oder „gut“ bestanden wurde, diese Noten 
einzutragen sind“. 
§ 12. Ju Absatz 1 ist für „staatlich geprüfte Baumeister“ zu setzen „Regierungsbaumeister“. 
Die Absätze 2, 3, 4 und 7 erhalten folgende Fassung: 
„(2) Die Annahme für den Staatsdienst geschieht nach der Reihenfolge der in der Prüfung 
dargelegten Befähigung durch das Ministerium des Innern im Einverständnis mit dem Mini- 
sterium der Finanzen. 
(3). Regierungsbaumeister, welche die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der 
Marine während der Studienzeit oder während des Vorbereitungsdienstes erfüllt und deshalb 
die Staatsprüfung entsprechend später abgelegt haben, sollen in der Reihenfolge der in der vorher- 
gehenden Prüfung Bestandenen nach Maßgabe des Ergebnisses ihrer Prüfung eingestellt werden. 
(4). Die für den Staatsdienst angenommenen Regierungsbaumeister werden alsbald entweder 
der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues oder der Generaldirektion der Staatseisen- 
bahnen überwiesen. 
(7). Leistet ein für den Staatsdienst angenommener Regierungsbanmeister der Einberufung 
in den staatlichen Dienst nicht Folge, so erfolgt sein Strich in der Liste der Anwärter für den 
höheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach durch das Ministerium des Innern im Ein- 
verständnis mit dem Ministerium der Finanzen“. 
§ 13. In Absatz 1 Zeile 2 ist zwischen den Worten „und“ „Regierungsbaumeister“ 
einzufügen „die für den Staatsdienst angenommenen“. 
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „über die Ingenieurpraktikanten und die für den Staats- 
dienst angenommenen Regierungsbaumeister, welche nicht bei den staatlichen Stellen beschäftigt 
sind, steht die Dienstpolizei, je nachdem die Beschäftigung der Hauptsache nach in das Wasser- 
und Straßenbauwesen oder in das Eisenbahnwesen einschlägt, dem Ministerium des Innern 
oder dem Ministerium der Finanzen zu'. 
53.
	        
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