286 XLI.
Als weiterer Absatz 3 wird hinzugefügt:
„(3). Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, Regierungsbaumeistern die Befugnis
zum Führen dieses Titels wegen unwürdigen Verhaltens auf bestimmte Zeit oder für immer
zu entziehen. Hinsichtlich der in den Dienst der Generaldirektion der Staatseisenbahnen über—
nommenen Regierungsbaumeister steht diese Entschließung dem Ministerium der Finanzen zu'.
8 15. Als weiterer Absatz 3 wird hinzugefügt:
„(3). Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Ministerium
der Finanzen denjenigen staatlich geprüften Baumeistern, welchen auf Grund der bisherigen
Bestimmungen die Erlaubnis zur Führung des Titels „Regierungsbaumeister a. D. (außer
Dienst)“ erteilt werden konnte, zu gestatten, den Titel „Regierungsbaumeister“ zu führen“.
III.
Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, die Landesherrliche Verordunng, die Vor-
bereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach betreffend, in der aus Vor-
stehendem sich ergebenden Fassung unter Weglassung der §§ 14 und 16 mit fortlaufender Folge
der Paragraphen zu veröffentlichen.
IV
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1914 in Kraft.
Gegeben zu Badeuweiler, den 25. Juli 1914.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Bodman Rheinboldt.
Landesherrliche Verordunng.
(Vom 25 Juli 1914.)
Die Vorbereitung zum höheren össentlichen Dienst für Maschineningenieure betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
Unsere Verordnung vom 2. Juli 1906, die Vorbereitung zum höheren öffentlichen
Dienst für Maschineningenieure betreffend, in der Fassung Unserer Verordnungen vom
22. August 1907, 6. Oktober 1909, 2. Mai 1910 und J. April 1913 wird, wie folgt, abgeändert: