Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

286 XLI. 
Als weiterer Absatz 3 wird hinzugefügt: 
„(3). Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, Regierungsbaumeistern die Befugnis 
zum Führen dieses Titels wegen unwürdigen Verhaltens auf bestimmte Zeit oder für immer 
zu entziehen. Hinsichtlich der in den Dienst der Generaldirektion der Staatseisenbahnen über— 
nommenen Regierungsbaumeister steht diese Entschließung dem Ministerium der Finanzen zu'. 
8 15. Als weiterer Absatz 3 wird hinzugefügt: 
„(3). Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Ministerium 
der Finanzen denjenigen staatlich geprüften Baumeistern, welchen auf Grund der bisherigen 
Bestimmungen die Erlaubnis zur Führung des Titels „Regierungsbaumeister a. D. (außer 
Dienst)“ erteilt werden konnte, zu gestatten, den Titel „Regierungsbaumeister“ zu führen“. 
III. 
Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, die Landesherrliche Verordunng, die Vor- 
bereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach betreffend, in der aus Vor- 
stehendem sich ergebenden Fassung unter Weglassung der §§ 14 und 16 mit fortlaufender Folge 
der Paragraphen zu veröffentlichen. 
IV 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1914 in Kraft. 
Gegeben zu Badeuweiler, den 25. Juli 1914. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Bodman Rheinboldt. 
Landesherrliche Verordunng. 
(Vom 25 Juli 1914.) 
Die Vorbereitung zum höheren össentlichen Dienst für Maschineningenieure betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: 
Unsere Verordnung vom 2. Juli 1906, die Vorbereitung zum höheren öffentlichen 
Dienst für Maschineningenieure betreffend, in der Fassung Unserer Verordnungen vom 
22. August 1907, 6. Oktober 1909, 2. Mai 1910 und J. April 1913 wird, wie folgt, abgeändert:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.