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durch die Ausbildungstätigkeit und ohne Gefährdung der gründlichen Ausbildung der Diplom-
ingenieure angängig ist. Über die Aufnahme als Baupraktikant erhält der Bewerber eine
Urkunde zugestellt.“
§ 8. In Absatz 1 ist für „August“ zu setzen „März“.
§ 11. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Baupraktikanten, welche die Prüfung bestanden haben, werden zu Regierungsbau-
meistern ernannt. Sie erhalten hierüber eine Urkunde, in welcher, soweit die Prüfung „mit
Auszeichnung“ oder „gut“ bestanden wurde, diese Noten einzutragen sind."“
§* 12. In Absatz 1 ist für „staatlich geprüften Baumeister“ zu setzen „Regierungs-
baumeister".
Die Absätze 2, 3, 4 und 7 erhalten folgende Fassung:
„2. Die Annahme für den Staatsdienst geschieht nach der Reihenfolge der in der Prüfung
dargelegten Befähigung durch das Ministerium der Finanzen.
3. Regierungsbaumeister, welche die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der
Marine während der Studienzeit oder während des Vorbereitungsdienstes erfüllt und deshalb
die Staatsprüfung entsprechend später abgelegt haben, sollen in der Reihenfolge der in der
vorhergehenden Prüfung Bestandenen und nach Maßgabe des Ergebnisses ihrer Prüfung ein-
gestellt werden.
4. Die für den Staatsdienst angenommenen Regierungsbaumeister werden alsbald einer
staatlichen Baubehörde überwiesen.
7. Leistet ein für den Staatsdienst angenommener Regierungsbaumeister der Einberufung
in den staatlichen Dienst nicht Folge, so erfolgt sein Strich in der Liste der Anwärter für
den höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach durch das Ministerium der Finanzen.“
§ 13. Im Absatz-1 Zeile 1 und 2 ist zwischen den Worten „.und“ und „Regierungs-
baumeister“ einzufügen „die für den Staatsdienst angenommenen“.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Über die Baupraktikanten und die für den Staatsdienst angenommenen Regierungs-
baumeister, welche nicht bei staatlichen Stellen beschäftigt sind, steht die Dienstpolizei dem
Ministerium der Finanzen zu.“
Als weiterer Absatz 3 wird hinzugefügt:
„3. Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, Regierungsbaumeistern die Befugnis
zum Führen dieses Titels wegen unwürdigen Verhaltens auf bestimmte Zeit oder für immer
zu entziehen.“
§ 15. Als weiterer Absatz 3 wird hinzugefügt:
„3. Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, denujenigen staatlich geprüften Bau-
meistern, welchen aufgrund der bisherigen Bestimmungen die Erlaubnis zur Führung des