Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XI.1. 289 
durch die Ausbildungstätigkeit und ohne Gefährdung der gründlichen Ausbildung der Diplom- 
ingenieure angängig ist. Über die Aufnahme als Baupraktikant erhält der Bewerber eine 
Urkunde zugestellt.“ 
§ 8. In Absatz 1 ist für „August“ zu setzen „März“. 
§ 11. Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„Die Baupraktikanten, welche die Prüfung bestanden haben, werden zu Regierungsbau- 
meistern ernannt. Sie erhalten hierüber eine Urkunde, in welcher, soweit die Prüfung „mit 
Auszeichnung“ oder „gut“ bestanden wurde, diese Noten einzutragen sind."“ 
§* 12. In Absatz 1 ist für „staatlich geprüften Baumeister“ zu setzen „Regierungs- 
baumeister". 
Die Absätze 2, 3, 4 und 7 erhalten folgende Fassung: 
„2. Die Annahme für den Staatsdienst geschieht nach der Reihenfolge der in der Prüfung 
dargelegten Befähigung durch das Ministerium der Finanzen. 
3. Regierungsbaumeister, welche die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der 
Marine während der Studienzeit oder während des Vorbereitungsdienstes erfüllt und deshalb 
die Staatsprüfung entsprechend später abgelegt haben, sollen in der Reihenfolge der in der 
vorhergehenden Prüfung Bestandenen und nach Maßgabe des Ergebnisses ihrer Prüfung ein- 
gestellt werden. 
4. Die für den Staatsdienst angenommenen Regierungsbaumeister werden alsbald einer 
staatlichen Baubehörde überwiesen. 
7. Leistet ein für den Staatsdienst angenommener Regierungsbaumeister der Einberufung 
in den staatlichen Dienst nicht Folge, so erfolgt sein Strich in der Liste der Anwärter für 
den höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach durch das Ministerium der Finanzen.“ 
§ 13. Im Absatz-1 Zeile 1 und 2 ist zwischen den Worten „.und“ und „Regierungs- 
baumeister“ einzufügen „die für den Staatsdienst angenommenen“. 
Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„Über die Baupraktikanten und die für den Staatsdienst angenommenen Regierungs- 
baumeister, welche nicht bei staatlichen Stellen beschäftigt sind, steht die Dienstpolizei dem 
Ministerium der Finanzen zu.“ 
Als weiterer Absatz 3 wird hinzugefügt: 
„3. Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, Regierungsbaumeistern die Befugnis 
zum Führen dieses Titels wegen unwürdigen Verhaltens auf bestimmte Zeit oder für immer 
zu entziehen.“ 
§ 15. Als weiterer Absatz 3 wird hinzugefügt: 
„3. Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, denujenigen staatlich geprüften Bau- 
meistern, welchen aufgrund der bisherigen Bestimmungen die Erlaubnis zur Führung des
	        
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