Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XII. 291 
Zur Anzeige verpflichtet sind der Finder, der Grundstückseigentümer und der Leiter der 
Arbeiten, bei denen der Fund entdeckt wird. Die Anzeige eines Anzeigepflichtigen befreit die 
übrigen von der Anzeigepflicht. Der Finder wird von seiner Verpflichtung auch dadurch be- 
freit, daß er den Fund alsbald dem Leiter der Arbeiten mitteilt. 
84. 
Das Bürgermeisteramt hat die Anzeige so rasch als möglich dem Bezirksamt vorzulegen. 
Dieses kann dem Leiter der Arbeiten sowie dem Grundstückseigentümer im Interesse der 
Wissenschaft und der Denkmalpflege die Auflage machen, während kurzer Zeit die Arbeiten 
einzustellen sowie die Fundstätte und die Funde in unverändertem Zustande zu belassen. Diese 
Verpflichtung erlischt mit dem Ablaufe einer Woche nach dem Tage der Zustellung der Auflage, 
wenn nicht das Bezirksamt schon früher die Fundstätte oder die Funde freigibt. Die Auflage 
ist unzulässig, wenn die unveränderte Erhaltung der Fundstätte besondere Kosten verursacht 
und diese Kosten nicht vom Staate übernommen werden. 
§ 5. 
In allen zweifelhaften Fällen hat das Bezirksamt die Entschließung des Ministeriums 
des Kultus und Unterrichts einzuholen. 
Karlsruhe, den 27. Juli 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Böhm. 
Dr. Liehl. 
Berichtigung. 
In & 71 Absan der Verordnung zum Vollzug des Wassergesetzes vom 175. April 1013 (Gesetzes und Verordnungsblatt 101# 
Nr. XVIIl Seite 311 sj.) mun es stalt: „gemäs §. :# dieser Verordnung“ heisßen: „gemäß 8 41 dieser Verordnung.“ 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube. 3 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1914. 54 
 
	        
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