Nr. XLII. 293
Gesetzes- und Verardnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 11. August 1914.
Juhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Jnnern: den Vollzug des Reichsgesetzes, betrefjend Höchstpreise, vom
I. August 1911 betressend: Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter betressend.
Verordunng.
(Vom 10. August 1914.)
Den Vollzug des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 betreffend.
Zum Vollzug des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-
gesetzblatt Seite 339) wird verordnet, wie folgt:
81.
Für die Festsetzung der Höchstpreise (§ 1 des Gesetzes) ist das Bezirksamt zuständig,
welches vor der Festsetzung den Bürgermeisterämtern der Gemeinden, für welche sie erfolgen
soll, sowie Sachverständigen aus den beteiligten Kreisen Gelegenheit zur Außerung zu geben hat.
82.
Zuständige Behörde im Sinne des § 2 des Gesetzes ist das Bürgermeisteramt; doch ist
auch das Bezirksamt befugt, statt des Bürgermeisteramts einen Besitzer von Gegenständen des
täglichen Bedarfs aufzufordern, sie zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen.
83.
Die festgesetzten Höchstpreise sind in ortsüblicher Weise bekannt zu geben und im amt—
lichen Verkündigungsblatt zu veröffentlichen. Das Bezirksamt kann ferner anordnen, daß sie
in den offenen Verkaufsstellen, in welchen die von der Festsetzung betroffenen Gegenstände
feilgehalten werden, durch einen von außen sichtbaren Anschlag zur Kenntnis des Publikums
zu bringen sind und daß im Verkaufsraum eine Wage mit den erforderlichen Gewichten
aufzustellen und deren Benützung zum Nachwägen der verkauften Waren zu gestatten ist.
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