Nr. XLIII. 295
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 14. August 1914.
Inhalt.
Provisorisches Gesetz: die Zahlung der standigen Bezüge der Beamten und der Hinterbliebenen von Beamten
betreffend.
Bekanutmachung und Vcrardnung: de# Ministeriums des Großberzoglichen Hauses, der Justiz
und des Auswärltigen: Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich beiressend: des Ministeriums des
Innern: die Bekämpfung übertragbarer Krankbeiten betressend.
Provisorisches Gesetz.
(Vom 12. August 1914.)
Die Zahlung der ständigen Bezüge der Beamten und der Hinterbliebenen von Beamten betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Wir haben nach Anhörung Unseres Staatsministeriums auf Grund des § 66 der
Verfassungsurkunde beschlossen und verordnen hiermit provisorisch, wie folgt:
Während der Dauer des gegenwärtigen Kriegszustandes können die ständigen Bezüge der
Beamten und der Hinterbliebenen von Beamten auch für andere Zeiträume und zu anderen
Zeiten im voraus bezahlt werden, als es nach § 73 des Beamtengesetzes in der Fassung vom
12. August 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 420) und nach Artikel 31 des Etat-
gesetzes in der Fassung vom 10. August 1912 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 381)
zulässig ist. »
Die erforderlichen weiteren Anordnungen zu treffen ermächtigen Wir Unser Ministerium
der Finanzen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 12. August 1914.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
Rheinboldt.
Gesenes und Verordnungsblatt 1011. 56