296 XIL.III
Bekanntmachung.
(Vom 13. August 1914.)
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend.
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 469 ff. des Gesetzes= und Verordnungsblattes)
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordnung des Herrn Reichs-
kanzlers vom 6. August 1914 einige Anderungen erfahren.
Diese Verordnung wird nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Karlsruhe, den 13. August 1914.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Auswärtigen.
von Dusch. ,
F. K. Mülller.
Berlin, 6. August 1914.
uderung der Bostordnung.
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Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-
gesetzblatt Seite 347) und des § 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des
Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzblatt Seite 321) wird die Postordnung vom
20. März 1900 für die Dauer der Geltung des § 1 der umseitig abgedruckten Bekanntmachung
des Bundesrats vom heutigen Tage über die Verlängerung der Wechselprotestfrist wie folgt
geändert.
1. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen u. s. w.“ erhält der letzte
Satz des Absatzes VI folgende Fassung:
MWünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des
Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest
ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Postauftrags-
formulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
Im Absatz XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest"“ ersetzt durch
den Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist".
2. Ims 18 „Postprotest“" erhält der 2. Satz des zweiten Absatzes unter V folgende Fassung:
Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der Wechsel
mit dem Postauftrag am zweiunddreißigsten Werktage nach dem Zahlungstage des
Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt.
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.