Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

296 XIL.III 
Bekanntmachung. 
(Vom 13. August 1914.) 
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend. 
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 469 ff. des Gesetzes= und Verordnungsblattes) 
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordnung des Herrn Reichs- 
kanzlers vom 6. August 1914 einige Anderungen erfahren. 
Diese Verordnung wird nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 13. August 1914. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. , 
F. K. Mülller. 
Berlin, 6. August 1914. 
uderung der Bostordnung. 
9 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs- 
gesetzblatt Seite 347) und des § 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des 
Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzblatt Seite 321) wird die Postordnung vom 
20. März 1900 für die Dauer der Geltung des § 1 der umseitig abgedruckten Bekanntmachung 
des Bundesrats vom heutigen Tage über die Verlängerung der Wechselprotestfrist wie folgt 
geändert. 
1. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen u. s. w.“ erhält der letzte 
Satz des Absatzes VI folgende Fassung: 
MWünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des 
Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest 
ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Postauftrags- 
formulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
Im Absatz XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest"“ ersetzt durch 
den Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist". 
2. Ims 18 „Postprotest“" erhält der 2. Satz des zweiten Absatzes unter V folgende Fassung: 
Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der Wechsel 
mit dem Postauftrag am zweiunddreißigsten Werktage nach dem Zahlungstage des 
Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.