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Bekanntmachung, betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts. Vom 6. Angust 1914
(Reichsgesetzblatt Seite 357).
Auf Grund von § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft-
lichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im
Falle kriegerischer Ereignisse vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 327) hat der
Bundesrat die folgenden Anordnungen getroffen:
81.
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung
des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, werden bis auf weiteres, soweit
sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, um 30 Tage verlängert.
82.
Diese Vorschrift tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. August 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Verordnung.
(Vom 11. Angust 1914.)
Die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten betreffend.
Auf Grund des § 85 des Polizeistrafgesetzbuchs wird in Abänderung des § 1 Absatz 2
Buchstabe d und § 2 Absatz 2 der Verordnung vom 9. Mai 1911, die Bekämpfung über-
tragbarer Krankheiten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 275), mit sofortiger
Wirkung bestimmt, daß jeder Erkrankungsfall an Masern (Flecken, Röteln) anzuzeigen ist und
zur Erstattung der Anzeige die in § 2 Absatz 1 der genannten Verordunng bezeichneten
Personen verpflichtet sind.
Karlsruhe, den 11. August 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Ruppert.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlornhe.