Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XLIV. 301 
81. 
Der Anspruch auf Unterstützung ist unter Anschluß des vom Truppenteil ausgestellten 
Ausweises bei der Gemeindebehörde anzumelden. Bei der Anmeldung sind die Unterstützungs- 
berechtigten nach ihrem Namen und ihrer Familienstellung zu dem in den Dienst Eingetretenen, 
seine Kinder auch nach ihrem Lebensalter zu bezeichnen. Die Gemeindebehörde oder die von 
ihr gebildeten Kommissionen prüfen den Anspruch, füllen für jede einzelne Familie in einer Liste 
nach dem auliegenden Muster 1 die Überschrift sowie die Spalten 1, 2, 3 und 4 aus und 
übersenden die Liste mit einem in Spalte 5 einzutragenden Vorschlag über die Höhe der zu 
gewährenden Unterstützung dem Bezirksamt. Bei der Vorlage ist der Unterstützungsvorschlag 
geeignetenfalls kurz zu begründen und die Bedürftigkeit zu bestätigen. 
Wird für Kinder über 15 Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie oder Geschwister der 
in den Dienst Eingetretenen oder für Verwandte der Ehefrau in aufsteigender Linie oder für 
ihre Kinder aus früherer Ehe Unterstützung beantragt, so ist außerdem zu bescheinigen, daß 
diese Personen von dem Eingetretenen unterhalten wurden oder daß das Unterhaltungsbedürfnis 
erst nach erfolgtem Diensteintritt hervorgetreten ist. Wird für uneheliche Kinder Unterstützung 
beansprucht, so ist zu bestätigen, daß die Verpflichtung des Einberufenen zur Gewährung des 
Unterhaltes festgestellt ist. 
Der Bezirksrat als Vertreter des Lieferungsverbands eutscheidet, erforderlichenfalls nach 
Einholung näherer Auskunft über die Verhältnisse einzelner Familien, sowohl über ihre Unter- 
stützungsbedürftigkeit als auch über den Umfang und die Art der zu gewährenden Unterstützungen 
und weist sodann die Gemeindebehörde an, die Unterstützung fortlaufend vorschüßlich zu bezahlen. 
Wird die Unterstützung erst nach dem Diensteintritt beansprucht, so ist der Betrag vom Tag 
des Diensteintritts an bis zum Ende des laufenden Halbmonats auf einmal zu bezahlen. Im 
übrigen hat die Zahlung für jeden folgenden in die Dienstzeit fallenden Halbmonat am 
ersten Tag desselben im voraus zu geschehen. 
Über die bewilligten Unterstützungen ist vom Bezirksamt eine Anweisungsliste nach 
Muster 2 zu führen. 
83. 
Die Gemeindebehörde erteilt dem Empfänger über die vom Lieferungsverband bewilligte 
Unterstützung eine Bescheinigung nach Muster 3, in welcher die Höhe der Unterstützung an- 
gegeben und die Aufforderung enthalten ist, die Unterstützung künftig halbmonatlich im voraus 
unter Vorlage dieser Bescheinigung zu erheben und ferner von etwaigen Anderungen in den 
Verhältnissen der Familie der Gemeindebehörde alsbald Anzeige zu erstatten. 
8 4. 
1. Der Gemeinderechner hat die erteilten Anweisungen in eine Zahlungsliste nach Muster 4 
einzutragen und für jede einzelne Ordnungszahl einen Quittungsbogen nach Muster 5 anzu- 
57. 
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# 2 
Multer- 
Mustor. 75 
Musar
	        
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