Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

302 XLIV. 
legen. Die Quittungen können auch auf die Rückseite der Anweisung (Muster 1) gesetzt, 
oder es können Einzelquittungen erhoben werden, für welche den Empfangsberechtigten Vor 
drucke zur Ausfüllung vor Empfangnahme der Unterstützung zu behändigen sind. 
2. Je auf den fünften und den zwanzigsten des Monats, erstmals im September 1914, hat 
der Gemeinderechner die im vorausgegangenen halben Monat bezahlten Unterstützungen zu- 
sammenzustellen. Dabei ist festzustellen, wieviel von der Zahlung entfällt 
a. auf die Mindestbeträge (§ 5 des Reichsgesetzes vom 28. Februar 1888 in der Fassung 
des Gesetzes vom 4. August 1914, Reichsgesetzblatt Seite 332, 
b. auf den Mehrbetrag. 
**ibz 3. Die Gemeindebehörde ersucht sodann das Bezirksamt um Ersatzleistung (Muster 6). 
Nue— Die Auweisungen (Muster 1) nebst den Quittungen sind vorerst von der Gemeindekasse 
zurückzubehalten und sorgfältig aufzubewahren. 
4 Das Bezirksamt stellt nach vorausgegangener Prüfung der Ersatzforderungen die Beträge 
nach Absatz 2 a (Mindestbetrag) zusammen und weist sie zur Zahlung auf die Amtskasse an 
(Muster 7). 
5. Bedürftige Gemeinden unter 500 Einwohnern können beantragen, daß ihnen auch der 
Mehrbetrag (Absatz 2 b) ersetzt wird. In diesem Fall weist das Bezirksamt auch diese Beträge 
halbmonatlich auf die Amtskasse an. 
6. Über alle Anweisungen an die Amtskasse hat das Bezirksamt ein Verzeichnis nach 
M#er ——— Muster 8 zu führen. 
* 85. 
Die Amtskassen haben den Gemeinden die vom Bezirksamt augewiesenen Beträge der 
beiderlei Art (§ 4 Absatz 4 und 5) jedesmal alsbald zu ersetzen. Sie buchen die Beträge in 
einem besonderen Verzeichnis der Familienunterstützungen, das folgende Spalten enthält: 
1. Tag der Zahlung. 2. Bezirksamt. 3. Tag und Nummer der Anweisung. I. Bezahltier 
Betrag für Rechnung a. des Reichs, L#. des Lieferungsverbandes. 5. Bemerkungen. Das 
Verzeichnis ist als Hilfskassenbuch zu behandeln. 
Am Monatsschluß wird der Gesamtbetrag der Unterstützungen, der auf Reichsrechnung 
geht (§ 4 Absatz 4), und ebenso der Gesamtbetrag, der auf Rechnung des Lieferungsverbandes 
bezahlt worden ist (§ 4 Absatz 5), in das Kassenbuch übernommen und je auf einem besondern 
Konto in der Vorschußrechnung der Amtskasse gebucht. Die in das Kassenbuch übernommenen 
und vom Lieferungsverband zu ersetzenden Beträge sind jedesmal alsbald nach der Umlegung 
(§66) des Bezirksamts vom Lieferungsverband zu erheben. Wegen des Ersatzes der für Reichs- 
rechnung bezahlten Beträge bleibt Verfügung vorbehalten. 
Mue 
§ 6. 
Vierteljährlich, erstmals im Oktober 1914, stellt das Bezirksamt die Mehrbeträge ((4 
Absatz 2 b), soweit sie auf die Amtskassen angewiesen wurden (§ 4 Absatz 5) auf Grund des 
Verzeichnisses Muster 8, im übrigen auf Grund der Anmeldungen Muster 6 unter b zusammen, 
legt die Summe nach dem Kreissteuerkataster auf die Gemeinden und abgesonderten Gemarkungen
	        
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