Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

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Güterbeförderungen auf Anschluß oder Industriegeleisen von den Industrieanlagen bis 
zur Wasserstraße beziehungsweise zum Hafen und umgekehrt zum Zwecke der Ein= oder Aus- 
ladung sind nicht als Umladungen im Sinne der Binnenschiffahrtsstatistik aufzufassen, sondern 
als gewöhnliche Ein= und Ausladungen in das oder vom Schiff. 
Für die von den Organen der Eisenbahnverwaltungen aufzustellenden Nachweisungen des 
Umschlagsverkehrs sind Listen nach Muster 5 und 5b der Anlage A zu verwenden. Aulagen 
Diese Listen über den Umschlagsverkehr sind monatlich abzuschließen und längstens bis 
zum 10. des auf den Abschluß folgenden Monats an das Großherzogliche Statistische Landes-—##d # 
amt einzusenden, das dieselben bis zum 20. jeden Monats dem Kaiserlichen Statistischen Amt 
zu übermitteln hat. 
Die unmittelbare Umladung von Massengütern in ganzen Wagenladungen zur oder von 
der Eisenbahn ist auch in der Zählkarte Muster 1 Anlage 4 beziehungsweise in den an ihre 
Stelle tretenden Papieren (§ 4 Absatz 2 und 3), ebenso in der Übersicht Muster 3 Anlage 
durch den Eintrag „von der Eisenbahn“ oder „Zur Eisenbahn“ durch die zu ihrer Aus- 
füllung Verpflichteten anzugeben. Unter Umständen sind für ein und dieselbe Gütersendung 
gleichzeitig die beiden Einträge „von der Eisenbahn“ und „zur Eisenbahn“ zu machen, nämlich 
für den Einladeort einerseits und den Ausladeort andererseits. 
Die zu den Massengütern zu rechnenden Güter sind in dem Güterverzeichnis (Anlage 3 1) — 
durch ein Kreuz (P) kenntlich gemacht und in dem Verzeichnis der Massengüter (Anlage 3 2) M 
noch besonders zusammengestellt. . 
§ 6 
Die Bezeichnung der Güter in den Einzelzählkarten und den an ihre Stelle tretenden 
monatlichen Verkehrsübersichten und sonstigen Papieren, auch in den Listen über die un- 
mittelbare Umladung von Massengütern in ganzen Wagenladungen (vergleiche Muster 1 bis 
5b der Anlage A) hat nach den in dem angeschlossenen Güterverzeichnis (Anlage B 1) auf- 
geführten Warengattungen zu erfolgen. Sie kann auch nach der handelsüblichen oder sonst 
sprachgebräuchlichen Benennung der Güter geschehen. Dabei sind Sammelbenennungen, 
wie Getreide, Erze, Eisen u. s. w. nicht zulässig; die Waren sind vielmehr bestimmt als 
Roggen, Gerste, Eisenerze, Kupfererze, Bandeisen u. s. w. zu bezeichnen. 
Zur richtigen Anwendung des Güterverzeichnisses dient das vom Kaiserlichen Statistischen 
Amt herausgegebene alphabetische Verzeichnis, das die Waren nach ihren handelsüblichen oder 
sonst sprachgebräuchlichen Benennungen in alphabetischer Reihenfolge aufführt und bei jeder 
derselben die ihr entsprechende Nummer des Güterverzeichnisses angibt. 
§ 7. 
Die Angabe der Menge hat nach Gewicht zu erfolgen mit Ausnahme von lebenden Tieren, 
die nach Stückzahl zu bezeichnen sind, und zwar auch dann, wenn sie, wie Geflügel, in 
Körben u. s. w. verpackt befördert werden. 
Bei Gütern, die nicht nach Gewicht gehandelt werden und deren Gewicht den Schiffs- 
führern nicht bekannt ist, ist das Gewicht durch Eichablesung oder schätzungsweise anzugeben.
	        
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