Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

8 J. 
Ist die Menge des beförderten harten und weichen Holzes in Festmetern oder in andern 
handelsüblichen Maßen bekannt, so ist sie nach diesen Maßen anzugeben. Bei der Umrechnung 
in Gewicht ist ein Festmeter anzunehmen: 
bei hartem Holze zu 800 kg, 
bei weichem Holze zu 600 kg. 
Das Gewicht ist auf jeder Zählkarte oder den an ihre Stelle tretenden Papieren und 
auf jeder Übersicht nach einheitlichem Maßstab entweder in Kilogramm oder in ganzen und 
halben Tonnen anzugeben. Der in Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei 
der Gewichtsangabe in Tonnen ist die Abrundung dergestalt vorzunehmen, daß Gewichts- 
mengen von weniger als 250 kg unberücksichtigt bleiben, von 250 bis 500 kg als 500 kg 
gerechnet werden (z. B. 250 bis 749 kg mit 0,5 t, 3249 kg mit 3 t, 3250 bis 3479 kg 
mit 3,5 t, 3750 bis 4.219 kg mit 4 2). 
Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtladung von weniger als 500 kg (/. t) findet eine 
Anschreibung der Güter nicht statt; die Fahrzeuge selbst gelten dann als leer gehend und sind 
auch als solche anzuschreiben. 
Enthalten anschreibepflichtige Fahrzeuge Güter verschiedener Warengattungen im Sinne 
des Güterverzeichnisses im Einzelgewicht von weniger als 250 kg, so sind diese Güter mit 
ihrem Gesamtgewicht als Stückgüter (Sammelgüter) nachzuweisen. 
Von den ihrem Einzelgewicht nach unter 250 kg bleibenden Gütern sind nur die als 
Stückgut deklarierten als ab= und zugegangen anzuschreiben, nicht aber auch das von Personen 
begleitete Passagiergepäck (Traglasten). 
Maßgebende Grundlage für die Anschreibungen des Sammel= oder Stückgüterverkehrs 
ist gleichwie beim übrigen Verkehr der Inhalt des einzelnen Frachtbriefs oder eines gleich- 
wertigen Begleitpapiers; d. h. das auf einem einzelnen Frachtbrief und dergleichen verzeichnete 
Gut stellt die Einheit beziehungsweise die Einheiten für die Anschreibung dar. Enthält dabei 
ein Frachtbrief gleichzeitig Güterpositionen, die wegen ihrer Gewichtsmenge (250 kg und mehr) 
schon anschreibepflichtig sind, neben solchen, die ihrem Einzelgewicht nach unter der anschreibe- 
pflichtigen Gewichtsmenge bleiben, so werden nur die letzteren mit ihrem Gesamtgewicht als 
Sammelgüter angeschrieben, während in Hinsicht auf die an und für sich auschreibepflichtigen 
Posten wie gewöhnlich zu verfahren und jeder einzeln für sich nach dem Güterverzeichnis an- 
zuschreiben ist. 
Die Abrundung der Kilogramm auf Tonnen hat erst nach Bildung der einzelnen an- 
schreibepflichtigen Positionen zu erfolgen. 
Als Gesamtladung eines Floßes ist der Bestand an Floßholz einschließlich des Gewichts 
der beigeladenen Güter zu verzeichnen. 
88. 
Die Unterscheidung der Flagge der Fahrzeuge (vergleiche Anlage A Muster 1 bis 4) hat 
in allen Fällen, sowohl für die fremden wie für die einzelnen deutschen Staaten, zu erfolgen.
	        
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