Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

10 l. 
an das Großherzogliche Statistische Landesamt hat jeweils bis zum 10. des auf den Berichts- 
monat folgenden Monates zu erfolgen. 
8 12. 
An denjenigen Erhebungsorten, die als Hauptpegelstationen zu gelten haben (Konstanz, 
Kehl, Maxau, Karlsruhe, Mannheim, Heidelberg und Wertheim), sind von den zuständigen 
Dieuststellen der Großherzoglichen Oberdirektion des Wasser- und Straßenbaues übersichten 
Amage C— über die regelmäßigen Pegelbeobachtungen gemäß Anlage C Muster 10 aufzustellen. 
*1 Diese Wasserstandsübersichten für die charakteristischen Hauptpegel, in welchen auch Nach- 
4 richten über Beginn und Ende der Schiffahrt, sowie über außerordentliche, die Schiffahrt 
hemmende Natur= und andere Ereignisse zu geben sind, werden durch Vermittelung der 
Großherzoglichen Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues an das Großherzogliche 
Statistische Landesamt nach Jahresschluß abgegeben. 
Karlsruhe, den 27. Dezember 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. · 
v. Gemmingen. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel, Karlsruhe.
	        
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