Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

334 XLVIII. 
2. Die Ingenieurpraktikanten, welche die Prüfung bestanden haben, werden zu Regierungs- 
baumeistern ernannt. Sie erhalten hierüber eine Urkunde, in welcher, soweit die Prüfung 
„mit Auszeichnung“ oder „gut“ bestanden wurde, diese Noten einzutragen sind. 
3 Die nicht bestandenen Ingenieurpraktikanten können innerhalb der nächsten zwei Jahre 
nach ihrer erstmaligen Anmeldung noch einmal zur Staatsprüfung sich melden. 
4. Wer zum zweiten Male in der Prüfung nicht bestanden ist, wird für immer zurück- 
gewiesen. 
IV. Verwendung im staatlichen Dienst als Regierungsbaumeister. 
12. 
1. Die Regierungsbaumeister mit der ersten oder der zweiten Prüfungsnote sollen im 
Staatsdienst vorzugsweise Verwendung finden. 
2. Die Annahme für den Staatsdienst geschieht nach der Reihenfolge der in der Prüfung 
dargelegten Befähigung durch das Ministerium der Finanzen. 
3. Regierungsbaumeister, welche die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der 
Marine während der Studienzeit oder während des Vorbereitungsdienstes erfüllt und deshalb 
die Staatsprüfung entsprechend später abgelegt haben, sollen in der Reihenfolge der in der vorher 
gehenden Prüfung Bestandenen und nach Maßgabe des Ergebnisses ihrer Prüfung eingestellt werden. 
1—. Die für den Staatsdienst angenommenen Regierungsbaumeister werden alsbald der 
Generaldirektion der Staatseisenbahnen überwiesen. 
5. Bis zur etatmäßigen Anstellung werden die Regierungsbaumeister, soweit sich dazu 
Gelegenheit bietet, entgeltlich beschäftigt. Soweit dies nicht der Fall ist, haben die Regierungs- 
baumeister bei einem maschinen oder elektrotechnischen, staatlichen oder nichtstaatlichen Betrieb 
und dergleichen sich praktisch zu beschäftigen. 
6. Zur llbernahme einer ihnen nicht von der Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
zugewiesenen Beschäftigung bedürfen die Regierungsbaumeister eines Urlanbs, den sie bei dem 
Ministerium der Finangen nachzusuchen haben. Im Falle längerer Beurlaubung sind sie ver- 
pflichtet, diesem Ministerium am Schlusse jedes Jahres eine Nachweisung ihrer Beschäftigung 
einzureichen, auch von dem Beginn und dem Aufhören der letzteren sowie von der Einziehung 
zu militärischen Ubungen Anzeige zu machen. 
7. Leistet ein für den Staatsdienst angenommener Regierungsbaumeister der Einberufung 
in den staatlichen Dienst nicht Folge, so erfolgt sein Strich in der Liste der Anwärter für den 
höheren öffentlichen Dienst für Maschineningenieure durch das Ministerium der Finanzen. 
V. Dienstpolizei. 
13. 
1. Die allgemeinen Vorschriften über Dienstpolizei finden auf die Ingenieurpraktikanten und 
die für den Staatsdienst angenommenen Regierungsbaumeister mit der Maßgabe Anwendung,
	        
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