Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XLVIII. 335 
daß als nächst vorgesetzte Dienstbehörde die staatliche Stelle anzusehen ist, bei der sie be- 
schäftigt sind. 
2. Über die Ingenieurpraktikanten und die für den Staatsdienst augenommenen Regierungs— 
baumeister, welche nicht bei staatlichen Stellen beschäftigt sind, steht die Dienstpolizei dem 
Ministerium der Finanzen zu. 
3. Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, Regierungsbaumeistern die Befugnis 
zum Führen dieses Titels wegen unwürdigen Verhaltens auf bestimmte Zeit oder für immer 
zu entziehen. 
VI. Schlußbestimmungen. 
814. 
1. Das Ministerium der Finanzen ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt 
und hat die hierzu nötigen Vorschriften zu erlassen. 
2. Das gleiche Ministerium ist ermächtigt, von der Erfüllung einzelner Bestimmungen 
aus besonderen Gründen ausnahmsweise Nachsicht zu bewilligen. 
3. Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, denjeuigen staatlich geprüften Bau- 
meistern, welchen aufgrund der bisherigen Bestimmungen die Erlanbnis zur Führung des Titels 
„Regierungsbaumeister a. D. (außer Dienst)“ erteilt werden konnte, zu gestatten, den Titel 
„Regierungsbanmeister“ zu führen. 
Bekanntmachung. 
(Vom 21. August 1914.) 
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach betreffend. 
Auf Grund der Ziffer II der landesherrlichen Verordnung vom 28. Juli 1914 wird der 
Wortlaut der landesherrlichen Verordnung, die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst 
im Hochbaufach betreffend, in der vom 1. Oktober 1914 an gültigen Fassung nachstehend 
bekannt gemacht. 
Karlsruhe, den 21. August 1914. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. vasel 
Hasel.
	        
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