Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

336 XLVIII. 
Landesherrliche Verordunung. 
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbansach betreffend. 
(In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1914.) 
I. Einleitung. 
* 1. 
Wer zu einem Staatsdienst im Hochbaufach gelangen will, muß 
n. das Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums oder einer deutschen 
Oberrealschule und 
an der Technischen Hochschule zu Karlsruhe den Grad eines Diplomingenieurs in 
der Abteilung für Architektur erworben haben, 
hierauf der praktischen Vorbereitung zum Dienst im staatlichen Hochbau während 
dreier Jahre sich widmen, 
. endlich die Staatsprüfung bestehen. 
82. 
Für die Erwerbung des Diploms (§ 11)0 ist die Diplomprüfungsordnung der Tech- 
nischen Hochschule zu Karlsruhe maßgebend. 
Zu den Diplomprüfungen — Vor= und Hauptprüfungen —, in denen Staatsdienst- 
kandidaten geprüft werden, wird durch das Ministerium der Finanzen ein Kommissär für die 
Dauer eines Studienjahres abgeordnet. Dieser Kommissär ist befugt, von allen die Prüfung 
der Staatsdienstkandidaten betreffenden Vorgängen Keuntnuis zu nehmen und bei der Feststellung 
ihres Prüfungsergebnisses mit beratender Stimme mitzuwirken. 
— 
* 
2 
—. 
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— 
II. Brakitischer Borbereitungsdienst als Baupraktikiant. 
§ 3. 
1. Diplomingenieure, die unter den vorbezeichneten Voraussetzungen (§5 2) die Prüfung 
bestanden haben, können innerhalb vier Wochen, von dem Zeitpunkt der Ausstellung des 
Diploms ab gerechnet, bei dem Ministerium der Finanzen um die Zulassung zum praktischen 
Vorbereitungsdienst als Baupraktikant sich bewerben. Der Meldung sind beizufügen: 
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in dem auch anzugeben ist, ob, während 
welcher Zeit und wo der Bewerber seiner Militärpflicht genügt hat, 
ein Geburtsregisterauszug, 
.. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit, 
. das Reifezeugnis der Mittelschule, 
. die Zeugnisse der Hochschulen, auf denen der Bewerber studiert hat, 
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il. 
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