Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XLVIII. 337 
k. das Diplom nebst den Zengnissen über die Vorprüfung und die Schlußprüfung, 
g. ein amtliches Führungszeugnis, 
h. ein Zeugnis eines Staatsarztes, daß der Bewerber frei von körperlichen Gebrechen 
und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten ist, genügendes Seh= und 
Hörvermögen und fehlerfreie Sprache hat. 
2. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird vom Ministerinm der Finanzen ausge- 
sprochen. Die Diplomingenieure werden zugelassen, soweit dies ohne Überlastung der Beamten 
durch die Ausbildungstätigkeit und ohne Gefährdung der gründlichen Ausbildung der Diplom 
ingenieure angängig ist. Über die Aufnahme als Baupraktikant erhält der Bewerber eine 
Urkunde zugestellt. 
84. 
1. Während der Vorbereitungszeit (§ 12) sollen in der Regel 
zwölf Monate bei den Vorbereitungs= und Entwurfsarbeiten von Bauten, 
achtzehn Monate bei der Leitung von Bauausführungen und 
sechs Monate im Bureau einer Bezirksbauinspektion oder bei den banutechnischen 
Referenten der Ministerien 
zugebracht werden. 
2. Mit der Annahme zum Vorbereitungsdienst wird dem Baupraktikanten eröffnet, bei 
welcher Stelle er sich zu melden habe. Diese Meldung hat dann innerhalb zwei Wochen zu 
geschehen und auf die hiernach ergehende Aufforderung ist der Vorbereitungsdienst spätestens 
nach einer Woche anzutreten. 
3. Die Vorbereitungszeit beginnt mit dem Tag des Dienstantritts. Die einzelnen Ab 
schnitte der Vorbereitungszeit (Absatz 1) können verlängert werden, wenn es zur genügenden 
Ausbildung des Praktikanten erforderlich erscheint. 
§5. 
1. Weist ein Baupraktikant durch Zeugnisse nach, daß er schon vor dem Bestehen der 
Diplomprüfung bei einer Staatsbaubehörde oder bei einem nichtstaatlichen Banwesen unnnter- 
brochen mindestens acht Wochen lang mit gutem Erfolge hinsichtlich seiner praktischen Aus- 
bildung beschäftigt gewesen ist, so kann ihm diese Tätigkeit auf die Zeit des praktischen Vor- 
bereitungedienstes, jedoch im ganzen nur bis zu drei Monaten, aufgerechnet werden. 
2. Auf Ansuchen kann dem Praktikanten gestattet werden, zum Zweck der praktischen 
Ausbildung bei einem nichtstaatlichen Banwesen für bestimmte Zeit in Beschäftigung zu treten. 
Die Dauer solcher Beschäftigung soll im ganzen ein Jahr nicht übersteigen. 
3. Die Gesuche (Absatz 1 und 2) sind an das Ministerium der Finanzen zu richten und 
werden von diesem verbeschieden. 
86. 
Veruachlässigt ein Baupraktikant seine praktische Ausbildung durch fortgesetzten Mangel 
an Fleiß, oder erweist er sich für den Staatsdienst im Hochbaufach als körperlich unbrauchbar, 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 64
	        
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