Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

340 XLVIII. 
2. Die Baupraktikanten, welche die Prüfung bestanden haben, werden zu Regierungsbau 
meistern ernannt. Sie erhalten hierüber eine Urkunde, in welcher, soweit die Prüfung „mit 
Auszeichnung“ oder „gut“ bestanden wurde, diese Noten einzutragen sind. 
3. Die nicht bestandenen Baupraktikanten können innerhalb der nächsten zwei Jahre nach 
ihrer erstmaligen Anmeldung noch einmal zur Staatsprüfung sich melden. 
4. Wer zum zweitenmal in der Prüfung nicht bestanden ist, wird für immer zurückgewiesen. 
IV. Berwendung im staatlichen Dienst als Regierungsbaumeister. 
§ 12. 
1. Die Regierungsbaumeister mit der ersten oder der zweiten Prüfungsnote sollen im 
Staatsdienst vorzugsweise Verwendung finden. 
2. Die Annahme für den Staatsdienst geschieht nach der Reihenfolge der in der Prüfung 
dargelegten Befähigung durch das Ministerium der Finanzen. 
3. Regierungsbaumeister, welche die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der 
Marine während der Studienzeit oder während des Vorbereitungsdienstes erfüllt und deshalb 
die Staatsprüfung entsprechend später abgelegt haben, sollen in der Reihenfolge der in der 
vorhergehenden Prüfung Bestandenen und nach Maßgabe des Ergebnisses ihrer Prüfung 
eingestellt werden. 
4. Die für den Staatsdienst angenommenen Regierungsbaumeister werden alsbald einer 
staatlichen Baubehörde überwiesen. 
5. Bis zur etatmäßigen Anstellung werden die Regierungsbaumeister, soweit sich dazu 
Gelegenheit bietet, entgeltlich beschäftigt. Soweit dies nicht der Fall ist, haben die Regierungs- 
baumeister bei einer Baubehörde, Baunnternehmung und dergleichen sich praktisch zu beschäftigen. 
6. Zur Ubernahme einer ihnen nicht von dem Ministerium der Finanzen zugewiesenen 
Beschäftigung bedürfen die Regierungsbaumeister eines bei diesem Ministerium nachzusuchenden 
Urlaubs. Im Fall längerer Beurlaubung sind sie verpflichtet, dem Ministerium der Finanzen 
am Schluß jedes Jahres eine Nachweisung ihrer Beschäftigung einzureichen, auch von dem 
Beginn und dem Aufhören der letzteren sowie von der Einziehung zu militärischen Dienst- 
leistungen Anzeige zu machen. 
7. Leistet ein für den Staatsdienst angenommener Regierungsbaumeister der Einberufung 
in den staatlichen Dienst nicht Folge, so erfolgt sein Strich in der Liste der Anwärter für 
den höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach durch das Ministerium der Finanzen 
V. Dienstpolizei. 
8 13. 
1. Die allgemeinen Vorschriften über Dienstpolizei finden auf die Baupraktikanten und 
die für den Staatsdienst angenommenen Regierungsbaumeister mit der Maßgabe Anwendung, 
daß als nächstvorgesetzte · Dienstbehörde die staatliche Stelle anzusehen ist, bei der sie be 
schäftigt sind.
	        
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