Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Nr. II. *11 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 17. Januar 1914. 
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: den Vollzug des Reichs= und Staatsangehorigteitsgesetzes vom 27. Juli 1913 betreffend. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Schiffahrt und Flößerei auf dem Neckar betreffend: des 
Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Wehrbeitragegesenzes betreffend. 
  
  
  
Landesherrliche Verorduung. 
(Vom 5. Januar 1914.) 
Den Vollzug des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 betreffend. 
(Staatsangehörigkeitsverordnung.) 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir zum Vollzug des Reichs- 
und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzblatt 1913 Seite 583) be- 
schlossen und verordnen, wie folgt: 81 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 des 
Reichsgesetzes ist das Bezirksamt. 
82. 
Die Aufnahmeurkunde (§ 3 Ziffer 4 und §7 des Reichsgesetzes) wird von dem Bezirks- 
amt erteilt, in dessen Bezirk der Aufzunehmende sich niedergelassen hat. 
83. 
Die Einbürgerungsurkunde (§ 3 Ziffer 5 des Reichsgesetzes) wird erteilt 
1. in den Fällen der §§ 8, 10, 11, 12, 30 und 31 des Reichsgesetzes von dem Bezirks- 
amt, in dessen Bezirk der Einzubürgernde sich niedergelassen hat: 
2. im Falle des § 13 von jedem Bezirksamt, in dessen Bezirk der Einzubürgernde oder 
seine Eltern oder Voreltern oder derjenige, von welchem der Einzubürgernde an Kindes- 
statt angenommen ist, einer Gemeinde aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1831 
bürgerrechtlich angehört oder den letzten Wohnort gehabt haben oder geboren sind: 
3. im Falle des § 15 Absatz 2 des Reichsgesetzes von jedem Bezirksamt, welches nach 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1914.
	        
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