Nr. II. *11
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 17. Januar 1914.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: den Vollzug des Reichs= und Staatsangehorigteitsgesetzes vom 27. Juli 1913 betreffend.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Schiffahrt und Flößerei auf dem Neckar betreffend: des
Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Wehrbeitragegesenzes betreffend.
Landesherrliche Verorduung.
(Vom 5. Januar 1914.)
Den Vollzug des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 betreffend.
(Staatsangehörigkeitsverordnung.)
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir zum Vollzug des Reichs-
und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzblatt 1913 Seite 583) be-
schlossen und verordnen, wie folgt: 81
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 des
Reichsgesetzes ist das Bezirksamt.
82.
Die Aufnahmeurkunde (§ 3 Ziffer 4 und §7 des Reichsgesetzes) wird von dem Bezirks-
amt erteilt, in dessen Bezirk der Aufzunehmende sich niedergelassen hat.
83.
Die Einbürgerungsurkunde (§ 3 Ziffer 5 des Reichsgesetzes) wird erteilt
1. in den Fällen der §§ 8, 10, 11, 12, 30 und 31 des Reichsgesetzes von dem Bezirks-
amt, in dessen Bezirk der Einzubürgernde sich niedergelassen hat:
2. im Falle des § 13 von jedem Bezirksamt, in dessen Bezirk der Einzubürgernde oder
seine Eltern oder Voreltern oder derjenige, von welchem der Einzubürgernde an Kindes-
statt angenommen ist, einer Gemeinde aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1831
bürgerrechtlich angehört oder den letzten Wohnort gehabt haben oder geboren sind:
3. im Falle des § 15 Absatz 2 des Reichsgesetzes von jedem Bezirksamt, welches nach
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1914.