Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

346 XLIX. 
Gefährdung der gründlichen Ausbildung der Diplomingenieure angängig ist. Über die Auf— 
nahme als Ingenieurpraktikant erhält der Bewerber eine Urkunde zugestellt. 
8 4. 
1. Während der Vorbereitungszeit sollen in der Regel zwölf Monate bei der Wasser= und 
Straßenbauverwaltung und 24 Monate bei der Verwaltung der Staatseisenbahnen zugebracht 
werden. 
2. Mit der Annahme zum Vorbereitungsdienst wird dem Ingenieurpraktikanten eröffnet, 
ob er zum Beginn dieses Dienstes bei der Oberdirektion des Wasser- und Straßenbaues oder 
bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen sich zu melden habe. Diese Meldung hat dann 
innerhalb zwei Wochen zu geschehen und auf die hiernach ergehende Aufforderung ist der 
Vorbereitungsdienst spätestens nach einer Woche anzutreten. 
3. Die Vorbereitungszeit beginnt mit dem Tag des Dienstantritts. Die einzelnen 
Abschnitte der Vorbereitungszeit (Absatz 1) können verlängert werden, wenn es zur genügenden 
Ausbildung des Praktikanten erforderlich erscheint. 
1. Weist ein Ingenieurpraktikant durch Zen znisse nach, daß er schon vor dem Bestehen 
der Diplomprüfung bei einer Staatsbaubehörde oder bei einem nicht staatlichen Bauwesen 
(städtischer Tiefban, Privateisenbahn, größere Bauunternehmung, Brückenbauanstalt u. dergl.) 
ununterbrochen mindestens 8 Wochen lang mit gutem Erfolg hinsichtlich seiner praktischen 
Ausbildung beschäftigt gewesen ist, so kann ihm diese Tätigkeit auf die Zeit des praktischen 
Vorbereitungsdienstes, jedoch im ganzen nur bis zu drei Monaten aufgerechnet werden 
2. Auf Ansuchen kann dem Praktikanten gestattet werden, zum Zweck der praktischen 
Ausbildung bei einem nicht staatlichen Bauwesen (Absatz 1) für bestimmte Zeit in Beschäftigung 
zu treten. Die Dauer solcher Beschäftigung soll im ganzen ein Jahr nicht übersteigen. 
3. Die Gesuche (Absatz 1 und 2) sind an das Ministerium des Innern zu richten und 
werden von diesem im Einverständnis mit dem Ministerium der Finanzen verbeschieden. 
86. 
Vernachlässigt ein Ingenieurpraktikant seine praktische Ausbildung durch fortgesetzten 
Mangel an Fleiß, oder erweist er sich für den Staatsdienst im Ingenieurbaufach als körperlich 
unbrauchbar, so kann er von dem weiteren Vorbereitungsdienst ausgeschlossen und in der Liste 
der Ingenieurpraktikanten gestrichen werden. Das gleiche kann geschehen, wenn ein Praktikant 
sich so unwürdig führt, daß er zur Verwendung im Staatsdienst nicht geeignet erscheint. Der 
Ausschluß erfolgt durch Entschließung des Ministeriums des Jnnern, wenn der Praktikant im 
Eisenbahnwesen beschäftigt ist oder war, im Einverständnis mit dem Ministerium der Finanzen.
	        
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