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richtungen für die Sicherheit des Betriebs, Signal- und Stellwerksanlagen, Signalordunng,
Eisenbahnbau= und Betriebsordnung und allgemeine Kenntnis der Fahrdienstvorschriften).
E. Maschinenkunde — allgemeine Kenntnis des Baues und der Leistungsfähigkeit
der Kraftmaschinen, insbesondere der Lokomotiven, der Baumaschinen, der Maschinen zur
Hebung und Förderung von Lasten, der Anordnungen der elektrischen Einrichtungen, ins-
besondere solcher für den Bahnbetrieb sowie der Eisenbahnwagen und sonstigen Betriebsmittel.
F. Bürgerliches und Verwaltungsrecht. Verwaltung — das Ingenieur-
wesen berührende gesetzliche und Verwaltungsvorschriften, Verfassung der Reichs= und Landes-
behörden, Wassergesetz, Straßengesetz, Ortsstraßengesetz und die wichtigsten zum Schutz und zur
Fürsorge der Arbeiter erlassenen Gesetze, Kostenanschläge und Verdingungswesen, Einrichtung
des Staatsvoranschlags, staatliches Kassen= und Rechnungswesen, soweit Beziehungen zu den
technischen Behörden bestehen.
10.
1. Die Prüfung begiunt mit der Bearbeitung eines größeren Entwurfs nach gegebenem
Programm. Der Entwurf mit den erforderlichen theoretischen Nachweisen und Begründungen
nach der technischen und wirtschaftlichen Seite ist innerhalb 13 Wochen in einem von der
Prüfungskommission angewiesenen Raum zu bearbeiten. Die Benützung der Fachliteratur ist
gestattet.
2. Wird die Arbeit nicht rechtzeitig abgeliefert oder von der Prüfungskommission ungenügend
befunden, so wird der Praktikant von der weiteren — schriftlichen und mündlichen — Prüfung
ausgeschlossen; er ist damit in dieser Staatsprüfung nicht bestanden.
3. In der schriftlichen Prüfung haben die Praktikanten aus den in § 9 A bis Fauf-
gezählten Wissensgebieten einzelne Aufgaben zu bearbeiten. Diese Prüsung findet unter
ständiger Aufsicht (Klausur) statt; ob und welche Hilfsmittel benützt werden dürfen, wird für
jede Aufgabe durch die Prüfungskommission bestimmt.
4. Die mündliche Prüfung soll ebenfalls die in § 9 verzeichneten Gegenstände umsassen.
5. Ein Rücktritt von der Prüfung, wenn er erst nach Beginn der mündlichen Prüfung
(Absatz 4) stattfindet, kommt dem Nichtbestehen der Staatsprüfung gleich.
6. Wer wiederholt nach der Einberufung zur Prüfung von dieser zurückgetreten ist, ohne
daß er durch Krankheit oder sonstige unverschuldete Umstände verhindert war, soll zu einer
weiteren Prüfung nicht mehr zugelassen werden.
# 11.
1. Auf den begutachtenden Bericht der Prüfungskommission entscheidet das Ministerium
des Innern im Einverständnis mit dem Ministerium der Finanzen über das Ergebnis der
Prüfung.
2. Die Ingenieurpraktikanten, welche die Prüfung bestanden haben, werden zu Regierungs-
baumeistern ernannt. Sie erhalten hierüber eine Urkunde, in welcher, soweit die Prüfung
„mit Auszeichnung“ oder „gut“ bestanden wurde, diese Noten einzutragen sind.