Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XI.IX. 349 
3. Die nicht bestandenen Ingenieurpraktikanten können innerhalb der nächsten zwei Jahre 
nach ihrer erstmaligen Anmeldung noch einmal zur Staatsprüfung sich melden. 
4. Wer zum zweiten Male in der Prüfung nicht bestanden ist, wird für immer zurück- 
gewiesen. 
IV. Berwendung im staatlichen Dienst als Regierungsbaumeister. 
12. 
1. Die Regierungsbaumeister mit der ersten oder der zweiten Prüfungsnote sollen im 
Staatsdienst vorzugsweise Verwendung finden. 
2. Die Annahme für den Staatsdienst geschieht nach der Reihenfolge der in der Prüfung 
dargelegten Befähigung durch das Ministerium des Innern im Einverständnis mit dem Mini- 
sterium der Finanzen. 
3. Regierungsbaumeister, welche die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der 
Marine während der Studienzeit oder während des Vorbereitungsdienstes erfüllt und deshalb 
die Staatsprüfung entsprechend später abgelegt haben, sollen in der Reihenfolge der in der 
vorhergehenden Prüfung Bestandenen nach Maßgabe des Ergebnisses ihrer Prüfung eingestellt 
werden. 
4. Die für den Staatsdienst angenommenen Regierungsbanmeister werden alsbald entweder 
der Oberdirektion des Wasser- und Straßenbaues oder der Generaldirektion der Staatseisen- 
bahnen überwiesen. 
5. Bis zur etatmäßigen Anstellung werden die Regierungsbaumeister, soweit sich dazu 
Gelegenheit bietet, entgeltlich beschäftigt. Soweit dies nicht der Fall ist, haben die Regierungs- 
baumeister bei einer Baubehörde, einer Eisenbahn, Bauunternehmung und dergleichen sich 
praktisch zu beschäftigen. 
6. Zur üUbernahme einer ihnen nicht von der Oberdirektion des Wasser= und Straßen- 
baues oder der Generaldirektion der Staatseisenbahnen zugewiesenen Beschäftigung bedürfen 
die Regierungsbaumeister eines Urlanbs, den sie bei dem Ministerium des Innern nachzusuchen 
haben. Im Falle längerer Beurlaubung sind sie verpflichtet, dem Ministerium des Innern 
am Schlusse jedes Jahres eine Nachweisung ihrer Beschäftigung einzureichen, auch von dem 
Begiun und dem Aufphören der letzteren sowie von der Einziehung zu militärischen Dienst- 
leistungen Anzeige zu machen. 
7. Leistet ein für den Staatsdienst angenommener Regierungsbaumeister der Einbernfung 
in den staatlichen Dienst nicht Folge, so erfolgt sein Strich in der Liste der Anwärter für den 
höheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach durch das Ministerium des Innern im Ein- 
verständnis mit dem Ministerium der Finanzen.
	        
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