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3. Die nicht bestandenen Ingenieurpraktikanten können innerhalb der nächsten zwei Jahre
nach ihrer erstmaligen Anmeldung noch einmal zur Staatsprüfung sich melden.
4. Wer zum zweiten Male in der Prüfung nicht bestanden ist, wird für immer zurück-
gewiesen.
IV. Berwendung im staatlichen Dienst als Regierungsbaumeister.
12.
1. Die Regierungsbaumeister mit der ersten oder der zweiten Prüfungsnote sollen im
Staatsdienst vorzugsweise Verwendung finden.
2. Die Annahme für den Staatsdienst geschieht nach der Reihenfolge der in der Prüfung
dargelegten Befähigung durch das Ministerium des Innern im Einverständnis mit dem Mini-
sterium der Finanzen.
3. Regierungsbaumeister, welche die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der
Marine während der Studienzeit oder während des Vorbereitungsdienstes erfüllt und deshalb
die Staatsprüfung entsprechend später abgelegt haben, sollen in der Reihenfolge der in der
vorhergehenden Prüfung Bestandenen nach Maßgabe des Ergebnisses ihrer Prüfung eingestellt
werden.
4. Die für den Staatsdienst angenommenen Regierungsbanmeister werden alsbald entweder
der Oberdirektion des Wasser- und Straßenbaues oder der Generaldirektion der Staatseisen-
bahnen überwiesen.
5. Bis zur etatmäßigen Anstellung werden die Regierungsbaumeister, soweit sich dazu
Gelegenheit bietet, entgeltlich beschäftigt. Soweit dies nicht der Fall ist, haben die Regierungs-
baumeister bei einer Baubehörde, einer Eisenbahn, Bauunternehmung und dergleichen sich
praktisch zu beschäftigen.
6. Zur üUbernahme einer ihnen nicht von der Oberdirektion des Wasser= und Straßen-
baues oder der Generaldirektion der Staatseisenbahnen zugewiesenen Beschäftigung bedürfen
die Regierungsbaumeister eines Urlanbs, den sie bei dem Ministerium des Innern nachzusuchen
haben. Im Falle längerer Beurlaubung sind sie verpflichtet, dem Ministerium des Innern
am Schlusse jedes Jahres eine Nachweisung ihrer Beschäftigung einzureichen, auch von dem
Begiun und dem Aufphören der letzteren sowie von der Einziehung zu militärischen Dienst-
leistungen Anzeige zu machen.
7. Leistet ein für den Staatsdienst angenommener Regierungsbaumeister der Einbernfung
in den staatlichen Dienst nicht Folge, so erfolgt sein Strich in der Liste der Anwärter für den
höheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach durch das Ministerium des Innern im Ein-
verständnis mit dem Ministerium der Finanzen.