Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

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XLIX. 
V. Dienstpolizei. 
13. 
1. Die allgemeinen Vorschriften über Dienstpolizei finden auf die Ingenieurpraktikanten 
und die für den Staatsdienst angenommenen Regierungsbaumeister mit der Maßgabe An- 
wendung, daß als nächst vorgesetzte Dienstbehörde die staatliche Stelle anzusehen ist, bei der 
sie beschäftigt sind. 
2. Über die Ingenieurpraktikanten und die für den Staatsdienst angenommenen Regierungs- 
baumeister, welche nicht bei den staatlichen Stellen beschäftigt sind, steht die Dienstpolizei, je 
nachdem die Beschäftigung der Hauptsache nach in das Wasser= und Straßenbauwesen oder in 
das Eisenbahnwesen einschlägt, dem Ministerium des Innern oder dem Ministerium der 
Finanzen zu. 
3. Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, Regierungsbaumeistern die Befugnis 
zum Führen dieses Titels wegen unwürdigen Verhaltens auf bestimmte Zeit oder für immer 
zu entziehen. Hinsichtlich der in den Dienst der Generaldirektion der Staatseisenbahnen über 
nommenen Regierungsbaumeister steht diese Euntschließung dem Ministerium der Finanzen zu. 
VI. Schlußbestimmungen. 
14. 
1. Das Ministerium des Jnnern ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt und 
hat unter Mitwirkung des Ministeriums der Finanzen die hierzu nötigen Vorschriften zu 
erlassen. 
2. Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, im Einverständnis mit dem Ministerium 
der Finanzen von der Erfüllung einzelner Bestimmungen aus besonderen Gründen ausnahms- 
weise Nachsicht zu bewilligen. 
3. Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Ministerium der 
Finanzen denjenigen staatlich geprüften Baumeistern, welchen aufgrund der bisherigen Be- 
stimmungen die Erlaubnis zur Führung des Titels „Regierungsbaumeister a. D. (außer 
Dienst)“ erteilt werden konnte, zu gestatten, den Titel „Regierungsbaumeister“ zu führen. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Rarlsruhe.
	        
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