Nr. L zõl
Gesetzes- und Verordnungs- Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 15. September 1914.
Inhalt.
Bekanntmachungen und Verordnung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses der Justiz und
des Auswärtigen: den Bau einer Eisenbahn von Neckarsteinach nach Schönau im Odenwälder Steinachtal betressend:
die Inkraftsenung des reichsgeseglichen Grundbuchrechts betressend: des Ministeriums des Zunern: die Verwendung der
Hunde zum ziehen betressend.
Bekanntmachung.
(Vom 5. September 1914.)
Den Bau einer Eisenbahn von Neckarsteinach nach Schönaun im Odenwälder Steinachtal betreffend.
Zwischen Bevollmächtigten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs und Seiner König-
lichen Hoheit des Großherzogs von Hessen ist am 16. Juni d. J. ein Staatsvertrag über den
Bau einer Eisenbahn von Neckarsteinach nach Schönau im Odenwälder Steinachtal abgeschlossen
worden. Nachdem der Vertrag beiderseits ratifiziert ist und die Ratifikationsurkunden aus-
getanscht sind, wird derselbe infolge Allerhöchster Ermächtigung nachstehend mit dem Anfügen
verkündet, daß er, soweit erforderlich, die Zustimmung beider Kammern der Landstände
erhalten hat.
Karlsruhe, den 5. September 1911.
Ministerium des Großherzoglichen Hanses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch.
Ior. Lederle.
Staatsvertrag
zwischen
Baden und Hessen, betreffend den Bau einer Eisenbahn von Neckarsteinach nach Schönau
im Odenwälder Steinachtal.
Die Großherzoglich Badische und die Großherzoglich Hessische Regierung haben zur Ver-
handlung über den Bau einer Bahn von Neckarsteinach in das Odenwälder Steinachtal Be-
vollmächtigte ernannt. Diese haben sich, nach gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten im
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