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6. Abfertlanng 6. 24. Ueber gollfreie Gegenstände, soweit sie nach §. 1. anzumelden,
veüsesier. Oer erhalt der Waarenführer einen Legitimationsschein, um sich damit bei dem wei-
teren Transport durch den Grenzbezirk ausweisen zu können.
C. Weitere Be- . 25. Wenn eingegangene Waaren bei dem Eingangsamte niederge-
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bandlung= legt werden sollen, so ist zu unterscheiden:
kwenr a) ob der Ort das vollsacndige Niederlagsrecht (&. 00.) hat; oder
ren beldem Ein-
gangamtente= b) ob nur ein gewöhnliches Zolllager (#. 68.) bei dem Hauptzollamte vor-
den selen. handen ist.
Im ersten Falle ist das Abfertigungsverfahren durch das für den Ort
erlassene Packhofsregulativ (6. 67.) bestimmt.
In dem zweiten Falle erfolgt die Annahme der Waaren zum Lager,
nach vorausgegangener spezieller Reviston, auf den Grund der Eingangsdekla-
ration.
D. Weitere Be- 6. 26. Sind Waaren nach einem Orte bestimmt, wo sich eine öffentliche
bondlung. Niederlage für unverzollte Waaren befindet, und wird von dem Waarenföhrer
ren nach einem darauf angetragen, solche unverzollt dahin abzulassen, so muß für den Eingangs-
Hercistmut zoll entweder durch Pfandlegung, oder durch einen sicheren Bürgen, der sich als
ffeauliche Rie-Selbstschuldner verpflichtet und den bürgschaftlichen Rechtsbehelfen entsagt, Sicher-
— 72½ heit gesiellt werden. Ob slatt derselben in einzelnen Fallen die Begleitung des
rea befndet. Transports auf Kosten des Waarenführers Statt finden könne, hängt von der
Bestimmung des Abfertigungsamtes ab.
Die Pfandlegung oder Bürgschaft muß, wenn die Waare genau bekannt
ist, auf den zu berechnenden Betrag des Eingangszolls, sonst aber auf den höch-
sten Zollsatz gerichtet werden.
Das Abfertigungsamt ist befugt, bekannte sichere Waarenführer, sowohl
In= ols Ausländer, von der Sicherheitsleistung zu entbinden.
6. 27. Das Abfertigungsamt hat die Waaren zur Revisson zu ziehen.
Diese ist eine allgemeine, insofern nicht besondere Gründe eine Ausnahme er-
fordern. Scatt der Zollentrichtung tritt die Ertheilung eines Begleitscheins
Nr. I. (6. 41.) ein, und die Waaren werden unter Gerschluß gesetzt.
Auch können nach den Niederlagsorten Waaren auf Begleitschein No. II.
(#. 50.) abgelassen werden, um bei den dort bestehenden Zollstellen sofort zur
Verzollung zu gelangen.
Die erforderliche Legitimation zur Durchfahrung des Grenzbezirks erhdlt
der Waarenführer in diesen, wie in allen übrigen Fällen der Begleitschein-
Ertheilung, nach Vorschrift des h. 20. durch das Duplikat der Deklaration.
E. Weltere 6. 28. Für die Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, Waaren unver-
Hehapdlung, zollt abzulassen, um bei einem hierzu befugten Amte ohne Niederlage die Ver-
ren zur Ver, zollung vorzunehmen, gelten beziehungsweise die Vorschristen des 9. 26. Wird
s crnn der Antrag zuläfssig befunden, so erfolgt die spezielle Revisson ganz ebenso, als
Rlederlage de-wenn der Eingangszoll sofort entrichtet werden sollte.
klarirt werden. Nach Beendigung derselben wird ein Begleitschein No. II. (#. 50.) er-
theilt, wogegen die Anlegung des Werschlusses unterbleibt. E