Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

12 II. 
§ 3 Ziffer 2 dieser Verordnung zuständig wäre, in Ermangelung eines solchen von 
dem Bezirksamt Karlsruhe. 
84. 
Die Entlassungsurkunde (§ 17 Ziffer 1 des Reichsgesetzes) wird von dem Bezirksamt 
des Wohnorts des Gesuchstellers erteilt. 
Wenn der Gesuchsteller einen Wohnort im Großherzogtum nicht besitzt, ist jedes Bezirks- 
amt zuständig, in dessen Bezirk der Nachsuchende, seine Eltern oder Voreltern einer Gemeinde 
aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1831 bürgerrechtlich angehört oder den letzten 
Wohnort gehabt haben oder geboren sind. 
85. 
Zur Entgegennahme der Erklärung im Sinne des § 20 Absatz 1 des Reichsgesetzes ist 
das Bezirksamt zuständig, welches die Entlassungsurkunde erteilt. 
Die Genehmigung zur Beibehaltung der Staatsangehörigkeit im Falle des § 25 Absatz 2 
des Reichsgesetzes wird von demjenigen Bezirksamt erteilt, welches über einen Entlassungs- 
antrag zu entscheiden hätte (8 4 dieser Verordnung). 
§ 6. 
Militärbehörden im Sinne des Reichsgesetzes sind für Offiziere die Generalkommandos, 
im übrigen die Bezirkskommandos. 
Welches Generalkommando oder Bezirkskommando in Betracht kommt, richtet sich 
u. im Falle des § 22 Absatz 1 Ziffer 3 des Reichsgesetzes nach der Kontrollstelle, 
b. in den Fällen des § 26 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 sowie des 
§ 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Reichsgesetzes nach der örtlichen 
Zugehörigkeit des Niederlassungsortes im Inlande oder, falls der Betreffende sich dort 
nicht niedergelassen hat, nach der örtlichen Zugehörigkeit des Ortes, in dem er seinen 
letzten Wohnsitz im Julande gehabt hat, 
"4. im Falle des § 32 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Reichsgesetzes nach der 
örtlichen Zugehörigkeit der Militärbehörde, der sich der Betreffende stellt. 
87. 
Der Beschluß des Ministeriums des Innern in den Fällen der 88 27 und 28 des Reichs- 
gesetzes ist endgültig. 
– 
88. 
uni Die Aufnahme-, Einbürgerungs= und Entlassungsurkunden werden nach den in den An- 
lagen 1 bis 4 enthaltenen Mustern ausgestellt. 
89. 
Aulagen Heimatscheine für den Aufenthalt im Ausland und Staatsangehörigkeitsausweise zur Be- 
  
#—übzung im Inland werden nach den in den Anlagen 5 und 6 enthaltenen Mustern durch die 
Bezirksämter ausgestellt. 
Heimatscheine dürfen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu zehn Jahren ausgestellt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.