Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Verordnung. 
(Vom 12. September 1914.) 
Die Bezüge der Hilfsbeamten der staatlichen Grundbuchämter betreffend. 
Auf Grund des § 30 Absatz 3 des Grundbuchausführungsgesetzes wird die Grundbuch- 
dienstweisung mit Wirkung vom 1. Oktober d. J. an wie folgt geändert: 
§ 625 der Grundbuchdienstweisung erhält folgenden Zusatz: 
5. Für die Beurkundung eines Antrags auf Grundstücksteilung oder Zusammenschreibung 
(Vereinigung, Zuschreibung), auch wenn sie mit einer anderen Beurkundung verbunden wird, 
erhält der Hilfsbeamte eine Gebühr von einer halben Mark. Mehrere in derselben Urkunde 
enthaltene Anträge auf Teilung oder Zusammenschreibung haben im Sinne dieser Bestimmung 
nur als eine einheitliche Beurkundung zu gelten. 
Karlsruhe, den 12. September 1914. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
I)r Deitigsmann. 
Verorduung. 
(Vom 12. September 1914.) 
Den Grenzverkehr mit der Schweiz, hier bei Konstanz betreffend. 
An Stelle der Verordnung vom 31. Juli 191.1 wird auf Grund des § 29 Absatz 1 des 
Polizeistrafgesetzbuches mit sofortiger Wirksamkeit verordnet, was folgt: 
81. 
Das Überschreiten der Grenze bei Konstanz in der Richtung von und nach der Schweiz 
ist nur an den vom Bezirksamt bestimmten Ubergangsstellen und nur solchen Personen gestattet, 
die sich als Angehörige des Deutschen Reiches oder als Angehörige neutraler Staaten aus- 
weisen können. 
82. 
Für den Eisenbahnverkehr nach und von der Schweiz gelten die besonderen Anweisungen 
der zuständigen Eisenbahnbehörden. 
83. 
Den in Vollzug dieser Verordnung ergehenden Weisungen von Organen der Zivil= oder 
Militärbehörden ist unweigerlich Folge zu leisten. Jedem Widerstand wird mit der Waffe 
begegnet. 
Führer von Kraftfahrzeugen, welche auf Anrufen oder auf ein sonstiges von den in 
Absatz 1 bezeichneten Personen gegebenes Haltzeichen ihr Fahrzeug nicht sofort zum Stehen
	        
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