LI. 357
bringen oder welche bei Annäherung an einen Schlagbaum, eine Barriere, Kette, einen Verhau
oder sonstige Absperrung die Geschwindigkeit nicht verlangsamen und vor dem Hindernis nicht
anhalten, haben Gebrauch der Schußwaffe gegen sich zu gewärtigen.
84.
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine härtere Strafe
verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 4 oder mit Haft bestraft.
Die Kraftfahrzeuge werden beschlagnahmt.
Karlsruhe, den 12. September 1914.
Großherzogliches Ministerium des Junern.
von Bodman.
Jung.
Verordunng.
(Vom 12. September 1914.)
Den Grenzverkehr mit der Schweiz und Elsaß-Lothringen betreffend.
An Stelle der Verordnung vom 31 Juli 1914 betreffend den Grenzverkehr mit der Schweiz
und Elsaß-Lothringen, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 273, wird auf Grund des § 29
Absatz 1 des Polizeistrafgesetzbuches mit sofortiger Wirksamkeit verordnet, was folgt:
81.
Die badisch-schweizerische Grenze von Leopoldshöhe bis zum Schnittpunkt der Eisenbahn
Schaffhausen—Gottmadingen mit der Landesgrenze und von hier die Linie über Bietingen —
Gottmadingen—Mielasingen—überlingen a. R. nach Radolfzell darf in der Richtung nach und
von der Schweiz nur an den in § 2 bezeichneten Stellen und nur von solchen Personen über-
schritten werden, die sich als Angehörige des Deutschen Reichs oder als Angehörige neutraler
Staaten ausweisen können.
Für das Zollausschlußgebiet im Amtsbezirk Waldshut bildet nicht die Landesgrenze
sondern die Zollgrenze die Sperrlinie.
82.
Übergangsstellen sind:
. bei Stetten auf der Landstraße Basel—Lörrach,
bei Säckingen auf der Rheinbrücke,
bei Waldshut—Fahrhaus auf der Fähre,
bei Hohentengen auf der Rheinbrücke von Kaiserstuhl nach Rötteln,
bei Bühl, Amt Waldshut, auf der Landstraße von Eglisan nach Riedern,
bei Rheinheim auf der Rheinbrücke,
bei Erzingen auf der Landstraße Schaffhausen—Basel,
bei Gottmadingen auf der Kreisstraße Randegg-Gottmadingen,
#e r *