Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

358 II. 
9. bei Rielasingen auf der Kreisstraße von der Landesgrenze nach Singen, 
10. bei Überlingen a. R. auf dem Kreisweg Bohlingen —überlingen a. R., 
11. bei Radolfzell auf dem Kreisweg von Markelfingen nach Böhringen. 
Von Basel bis Stein a. Rh. dürfen außer der in § 2 Ziffer 3 bezeichneten Fähre keine 
Wasserfahrzeuge die Grenze überschreiten, vom badischen Ufer abfahren oder am badischen 
Ufer landen. 
7. 
Für den Eisenbahnverkehr nach und von der Schweiz gelten die besonderen Anordnungen 
der zuständigen Eisenbahnbehörden. 
85. 
Auf sämtlichen Rheinübergängen zwischen Baden und dem Elsaß ist der Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen für Zivilpersonen verboten. 
Von diesem Verbot ausgenommen ist: 
1. wer ein für militärische Zwecke einberufenes oder vorzuführendes Kraftfahrzeug ohne 
Umwege und ohne Aufenthalt zum Gestellungsort führt oder, nachdem er dort ent— 
lassen ist, in gleicher Weise in den Heimatsort zurückbringt, sofern er den militärischen 
Gestellungsbefehl für das Kraftfahrzeug, bei der Rückfahrt mit einem Vermerk über 
die Entlassung, bei sich führt, 
wer eine für Kraftfahrzeuge oder Krafträder vom Generalkommando des XIV. Armee- 
korps ausgestellte besondere Erlaubniskarte bei sich führt. 
86. 
Den in Vollzug dieser Verordnung von Organen der Zivil= oder Militärbehörden er- 
gehenden Weisungen ist unweigerlich Folge zu leisten. 
Jedem Widerstand wird mit der Waffe begegnet. 
Wer sein Kraftfahrzeug auf Anruf oder auf ein sonstiges von den in Absatz 1 bezeichneten 
Personen gegebenes Haltzeichen nicht sofort zum Stehen bringt, oder bei Annäherung an 
einen Schlagbaum (Barriere, Kette, Verhau oder sonstige Absperrung) die Geschwindigkeit 
nicht verlangsamt und vor dem Hindernis nicht anhält, hat Gebrauch der Schußwaffen gegen 
sich zu gewärtigen. 
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87. 
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine härtere Strafe 
verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 / oder mit Haft bestraft. 
Karlsruhe, den 12. September 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Jung. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Rarlerube.
	        
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