Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

360 LII. 
1. Im § 18 „Postprotest“ ist am Schlusse des zweiten Absatzes unter V hinter der 
Anderung vom 30. August 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 391) nachzutragen: 
Auch Postprotestaufträge mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen 
Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder 
in einem der aufgeführten westpreußischen Kreise liegt, werden erst am zweinndsechzigsten 
Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
Verordnung. 
(Vom 16. September 1914.) 
Das Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Vieh betreffend. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. September 1914, betreffend 
das Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Vieh (Reichsgesetzblatt Seite 405) wird verordnet: 
Einziger Paragraph: 
Als Behörden im Sinne der §8 2 und 3 der genannten Bekanntmachung werden die 
Großherzoglichen Bezirksämter bestimmt. 
Karlsruhe, den 16. September 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Ruppert. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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