Nr. LIII. zöl
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 23. September 1914.
Inhalt.
Vollzugsverordnung zum Meichserbschaftsstenergesetßz.
Vollzugsverorduung zum Neichserbschaftssteuergesetz.
(Vom 20. September 1914.)
Zum Vollzug des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichsgesetzblatt Seite 654)
und der dazu erlassenen bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen wird im Einverständnis
mit dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen unter
Aufhebung der Verordnung vom 21. Juni 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 124)
folgendes verordnet:
§l.
1. Die Festsetzung der Erbschafts= und Schenkungssteuer liegt den Notariaten als Erb-
schaftssteuerämtern ob. Die Notariate sind auch zur Erkennung der Ordunngsstrafen nach
§* 42 Absatz 1 des Gesetzes zuständig. Die Einziehung der Steuer und die Erkennung von
Stenerstrafen nach § 19 des Gesetzes bleibt den Bezirksfinanzbehörden vorbehalten.
2. Als Erbschaftssteueramt der Hauptstadt im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 3 der
bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen wird das Notariat I in Karlsruhe bestimmt.
3. Oberbehörde im Sinne des § 34 des Gesetzes ist die Zoll= und Steuerdirektion.
4. Die in § 12 Absatz 5 des Gesetzes der Landesregierung vorbehaltene Entscheidung
steht in den Fällen des § 12 Absatz 1 dem Finanzministerium, in den übrigen Fällen der
Zoll und Steuerdirektion zu.
82.
1. Erstreckt sich ein Standesamtsbezirk über mehrere Notariatsdistrikte, so hat das
Standesamt für jedes Notariat eine besondere Totenliste nach Maßgabe der Dienstweisung
für die Standesbeamten aufzustellen. .
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1014. 69