Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

362 LIII. 
2. Die Totenlisten erhalten auf dem Titelblatt — unter dem Vordruck „Aktenzeichen 
des Erbschaftssteueramts“ — die Ordnungsnummer, die dem Standesamt nach der alpha— 
betischen Reihenfolge der Gemeinden des Notariatsdistrikts zugeteilt worden ist. Das Notariat 
hat dem Standesamt die ihm hiernach zukommende Nummer bekannt zu geben. 
1. Das Notariat hat die zur Anmeldung eines steuerpflichtigen Erwerbs Verpflichteten 
über ihre stenerlichen Verpflichtungen auf ihr Verlangen näher — auch mündlich — zu 
belehren und ihnen bei den Anmeldungen und Stenererklärungen sowie bei der Aufstellung 
des Nachlaßverzeichnisses behilflich zu sein. 
2. Wird die Steuererklärung zu Protokoll abgegeben, so hat das Notariat auf Verlangen 
das Nachlaßverzeichnis kostenfrei aufzustellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des 
Verzeichnisses bleibt der zur Anmeldung Verpflichtete haftbar. 
3. Bei der Übersendung der Anleitung (§ 11 der bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen) 
hat das Notariat den Anmeldepflichtigen darauf aufmerksam zu machen, daß, wenn er die 
ordnungsmäßige Anmeldung oder Erbschaftssteuererklärung nicht innerhalb der bestimmten 
Frist schriftlich einreichen wolle oder nicht ordnungsmäßig einreichen könne, er innerhalb der 
gleichen Frist die kostenfreie Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses durch das Notariat beantragen 
könne. Das Notariat soll bei der Übersendung außerdem dem Anmeldepflichtigen einen 
Termin bestimmen, in dem er zur Abgabe seiner Erklärungen erscheinen kann. 
4. Wenn notarielle Verhandlungen zur privatrechtlichen Nachlaßregelung stattfinden, so 
sind die beiden Termine tunlichst zu verbinden. Der llbersendung einer Anleitung bedarf es 
in diesem Falle nicht. 
5. Fehlen die Voraussetzungen einer solchen Verbindung, so soll der Termin im Sinne 
des Absatzes 3 gleichwohl an dem in §8 186 der Rechtspolizeiordnung bezeichneten Orte 
abgehalten werden, wenn der Anmeldepflichtige es beantragt und überwiegende Gründe der 
Zweckmäßigkeit dafür sprechen. Jedoch ist auch in diesem Fall auf Rostenersparung Bedacht 
zu nehmen, und deshalb der Termin in der Regel auf einen Amtstag oder Grundbuchtag 
(§§ 38, 39 der Rechtspolizeiordnung, § 14 der Grundbuchvollzugsverordnung) zu bestimmen. 
84. 
1. Zur Ermittelung des Wertes von Gegenständen, die zur steuerpflichtigen Masse gehören, 
hat das Notariat nötigenfalls die Schätzung der nach § 48 Absatz 2 und 4 des Rechtspolizei- 
gesetzes öffentlich bestellten oder besonders zuzuziehenden Sachverständigen einzuholen. Das bei 
der Schätzung einzuhaltende Verfahren richtet sich nach den für die Schätzung in Nachlaßsachen 
geltenden Vorschriften. Bei der Schätzung von Grundstücken findet auch der § 48 Absatz 6 
des Rechtspolizeigesetzes Anwendung. 
2. Bei Einigungen über den Wert in den Fällen der §8 21 und 43 des Gesetzes soll 
das Erbschaftssteueramt der Zoll= und Steuerdirektion das Recht vorbehalten, die ÄAnderung 
der Wertsfeststellung zu verlangen.
	        
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