II. 13
8 10.
Gesuche um Ausstellung von Heimatscheinen und Staatsangehörigkeitsausweisen sind an
die Ortspolizeibehörde, das Bürgermeisteramt, in Städten mit Staatspolizei das Bezirksamt
des Wohnorts des Nachsuchenden zu richten.
Falls der Gesuchsteller einen Wohnort im Großherzogtum nicht besitzt, ist das Gesuch an
die Ortspolizeibehörde des Ortes zu richten, welchem der Gesuchsteller, seine Eltern oder Vor-
eltern aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1831 bürgerrechtlich angehören oder angehört
haben, oder in welchem dieselben im Großherzogtum den letzten Wohnort hatten oder geboren
sind, oder an dasjenige Bezirksamt, welches den genannten Personen früher eine ihre Staats-
angehörigkeit bestätigende Urkunde ausgestellt hat.
Wenn keine der vorstehenden Voraussetzungen zutrifft, kann das Gesuch bei jedem Bezirks-
amt gestellt werden.
§ 11.
Der Gesuchsteller hat die Tatsachen, auf die er seine Staatsangehörigkeit gründet (§ 3
des Reichsgesetzes), anzugeben und, soweit ihm möglich, nachzuweisen.
Die Bürgermeisterämter als Ortspolizeibehörden haben auf Einkunft eines Gesuchs um
Ausstellung eines Heimatscheins oder Staatsangehörigkeitsausweises (8 10 Absatz 1 und 2
dieser Verordnung) oder auf Veranlassung des Bezirksamts die Tatsochen festzustellen, welche
für die Begründung und die Fortdauer der Staatsangehörigkeit in Betracht kommen; bei der
Vorlage an das Bezirksamt ist das Ergebnis der Feststellungen nach Anleitung des in der
Anlage 7 enthaltenen Musters niederzulegen. Aulge:
Das Bezirksamt prüft seinerseits, indem es die etwa weiter erforderlichen Erhebungen
bewirkt, ob der Besitz der badischen Staatsangehörigkeit erwiesen ist und der Erteilung des
Heimatscheins oder Staatsangehörig sweises auch sonst kein Hindernis im Wege steht.
12.
Die §§ 1 bis 6 Unserer Verordnung vom 25. Oktober 1896, die Erteilung von
Staatsangehörigkeitsurkunden und Reisepapieren betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1896
Seite 361), sind aufgehoben.
In § 7 der in Absatz 1 genannten Verordnung werden in der zweiten Zeile die Worte
„(§ 21 Absatz 1 des Reichsgesetzes)“ gestrichen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 5. Jannar 1914.
Triedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller
von Bodman.
3.