Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

II. 13 
8 10. 
Gesuche um Ausstellung von Heimatscheinen und Staatsangehörigkeitsausweisen sind an 
die Ortspolizeibehörde, das Bürgermeisteramt, in Städten mit Staatspolizei das Bezirksamt 
des Wohnorts des Nachsuchenden zu richten. 
Falls der Gesuchsteller einen Wohnort im Großherzogtum nicht besitzt, ist das Gesuch an 
die Ortspolizeibehörde des Ortes zu richten, welchem der Gesuchsteller, seine Eltern oder Vor- 
eltern aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1831 bürgerrechtlich angehören oder angehört 
haben, oder in welchem dieselben im Großherzogtum den letzten Wohnort hatten oder geboren 
sind, oder an dasjenige Bezirksamt, welches den genannten Personen früher eine ihre Staats- 
angehörigkeit bestätigende Urkunde ausgestellt hat. 
Wenn keine der vorstehenden Voraussetzungen zutrifft, kann das Gesuch bei jedem Bezirks- 
amt gestellt werden. 
  
§ 11. 
Der Gesuchsteller hat die Tatsachen, auf die er seine Staatsangehörigkeit gründet (§ 3 
des Reichsgesetzes), anzugeben und, soweit ihm möglich, nachzuweisen. 
Die Bürgermeisterämter als Ortspolizeibehörden haben auf Einkunft eines Gesuchs um 
Ausstellung eines Heimatscheins oder Staatsangehörigkeitsausweises (8 10 Absatz 1 und 2 
dieser Verordnung) oder auf Veranlassung des Bezirksamts die Tatsochen festzustellen, welche 
für die Begründung und die Fortdauer der Staatsangehörigkeit in Betracht kommen; bei der 
Vorlage an das Bezirksamt ist das Ergebnis der Feststellungen nach Anleitung des in der 
Anlage 7 enthaltenen Musters niederzulegen. Aulge: 
Das Bezirksamt prüft seinerseits, indem es die etwa weiter erforderlichen Erhebungen 
bewirkt, ob der Besitz der badischen Staatsangehörigkeit erwiesen ist und der Erteilung des 
Heimatscheins oder Staatsangehörig sweises auch sonst kein Hindernis im Wege steht. 
  
12. 
Die §§ 1 bis 6 Unserer Verordnung vom 25. Oktober 1896, die Erteilung von 
Staatsangehörigkeitsurkunden und Reisepapieren betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1896 
Seite 361), sind aufgehoben. 
In § 7 der in Absatz 1 genannten Verordnung werden in der zweiten Zeile die Worte 
„(§ 21 Absatz 1 des Reichsgesetzes)“ gestrichen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 5. Jannar 1914. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller 
von Bodman. 
3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.