370 LIV.
Bekanntmachung.
(Vom 16. September 1914.)
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend.
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1914 Nr. XII Seite 95) bis
zum 1. April 1915 verlängert. Ausgenommen von diesem Verbot ist der hausierweise Ein-
kauf von Geflügel, das zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt ist (Bekanntmachung vom
11. Februar 1911, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 97).
Karlsruhe, den 16. September 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtuer.
Dr. Schühly.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.