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Berlin, den 27. September 1914.
LV.
Im § 18 „Postprotest“ ist statt des zweiten Absatzes unter V zu setzen:
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der Versuch,
den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt
zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung nicht, so wird der Wechsel mit
dem Postauftrag am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikels 41
Absatz 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt,
am nächsten Werktage nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung
oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete
Person Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben.
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost-
preußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land,
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen,
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, werden erst am neunzigsten Tage
nach Ablauf der Protestfrist des Artikels 41 Absatz 2 der Wechselordnung, wenn dieser
Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals zur Zahlung
vorgezeigt. Dasselbe gilt für die nochmalige Vorzeigung von Postprotestaufträgen
mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort
des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten
westpreußischen Kreise liegt.
Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 6 August 1914 sowie die Bekanntmachungen vom
30. August und vom 8. September 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 357, 391 und 401)
werden aufgehoben.
Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Verordnung.
(Vom 26. September 1914.)
Das polizeiliche Meldewesen betreffend.
Auf Grund des § 49 des Polizeistrafgesetzbuchs wird verordnet, was folgt:
* 1.
Hinter § 11 der Verordnung vom 8. Mai 1883, in der Fassung der Verordnung vom
*
10. Dezember 1891, das polizeiliche Meldewesen betreffend, (Gesetzes= und Verordnungsblatt
1883, Seite 125, 1891 Seite 239) wird folgende Bestimmung eingefügt: