Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Nr. UVI. 375 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 10. Oktober 1914. 
  
Jnhalt. 
Bekanntmachungen und Verordnung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der 
Junstiz und des Auswärtigen: Anderung des Geltungsbereichs der Ortstare auf Nachbarpostorte betreffend; die 
Vereinigung der Gemeinde Allmannedorf mit der Stadtgemeinde Konstanz betressend; des Ministeriums des Innern: 
die Rechtsagenten, Vermittelungsagenten, Auskunfteien und Auktionatoren betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 6. Oktober 1914) 
Anderung des Gellungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend. 
Auf Grund des Artikels 1, II des Gesetzes, betreffend einige Anderungen von Bestim- 
mungen über das Postwesen vom 20. Dezember 1899 (Reichsgesetzblatt Seite 715) hat der 
Reichskanzler den Geltungsbereich der Ortstaxe auf den Verkehr zwischen den Nachbarorten 
Schwetzingen mit Oftersheim ausgedehnt. 
Karlsruhe, den 6. Oktober 1914. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. Dr. Lederl 
r. Lederle. 
Bekanntmachung. 
(Vom 2. Oktober 1914.) 
Die Vereinigung der Gemeinde Allmanusdorf mit der Stadtgemeinde Konstanz betreffend. 
Mit der am 1. Januar 1915 in Kraft tretenden Vereinigung der Gemeinde Allmanns-= 
dorf mit der Stadtgemeinde Konstanz zu einer einfachen Gemeinde wird diese Gesamtgemeinde 
in zwei Standesamtsbezirke geteilt. Die Grenze zwischen beiden wird durch folgende Linie 
gebildet: dem Nordrand des Lorettowaldes entlang bis zu dem von Norden kommenden, östlich 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1914. 72
	        
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