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vom Tannenhof vorbeiführenden Graben, von hier an längs dieses Grabens und seiner Fort-
setzung zwischen Mainauwald und Sonnenbühl, sodann der Nordseite des Grundstücks Nr. 1743
entlang bis zur bisherigen Gemarkungsgrenze. Der eine Bezirk unter der Bezeichnung
„Standesamtsbezirk Konstanz“ umfaßt den südlich von dieser Grenzlinie gelegenen Teil der
Gemarkung und der andere. unter der Bezeichnung „Standesamtsbezirk Konstanz-Allmanns-
dorf“ den übrigen Teil der Gemarkung.
Karlsruhe, den 2. Oktober 1914.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
Der Ministerialdirektor:
Hübsch.
Karle.
Verordnung.
(Vom 4. Oktober 1914.)
Die Rechtsagenten, Vermittelungsagenten, Auskunfteien und Auktionatoren betreffend.
Auf Grund des § 38 Absatz 1 und 4 und § 148 Ziffer 4 der Gewerbeordnung wird
im Einverständnis mit dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des
Auswärtigen mit Wirkung vom 1. Januar 1915 die Verordnung vom 7. Oktober 1901
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 467) ergänzt, wie folgt:
J.
In § I ist in der ersten Zeile des ersten Absatzes hiuter dem Wort „Rechtsageuten,“
einzuschalten „eines Patentagenten,"“.
II.
Hinter § 7 wird als § 7 eingefügt:
„Jedes Schriftstück, das einer der in § 1 bezeichneten Geschäftstreibenden in Verfolg
eines Geschäftsauftrages an Behörden oder Privatpersonen richtet, muß auf der ersten Seite
oben links am Rande mit seinem Namen, seiner Wohnung (Geschäftslokal) und der laufenden
Nummer des Auftrags im Geschäftsbuche versehen sein. Dies gilt auch für Eingaben an
Behörden, die er durch den Auftraggeber oder durch Dritte aufsetzen, schreiben und unter-
schreiben läßt. Solche Schriftstücke gelten im Sinne dieser Vorschriften als eigene Schrift-
stücke des beauftragten Geschäftstreibenden.“
Karlsruhe, den 4. Oktober 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodmau.
Tr. Schühly.
Druck und Verlag von Malsch & Vogcl in Karlsruhe.