Nr. LVII. 377
Geletzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 12. Oktober 1914.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Viel betreffend.
Den Preis des Gesetzes und Verordnungs-Blattes für das Jahr 1915 betreffend.
Verordnung.
(Vom 10. Oktober 1914.)
Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Vieh betreffend.
Auf Grund des § 4 Absatz 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Sep-
tember 1914, betreffend Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Vieh (Reichsgesetzblatt Seite 405),
wird verordnet:
Einziger Paragraph.
Das Schlachten von sichtbar trächtigen Mutterschweinen und von Schweinen unter 60 kg
Lebendgewicht ist für die Zeit bis zum 19. Dezember 1914 verboten. Das Verbot findet
keine Anwendung auf Schlachtungen, die geschehen, weil zu befürchten ist, daß das Tier an
einer Erkrankung verenden werde, oder weil es infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden
muß. Solche Schlachtungen sind jedoch dem für den Schlachtungsort zuständigen Bezirksamte
spätestens innerhalb dreier Tage nach dem Schlachten anzuzeigen.
Ferner findet das Verbot keine Anwendung auf das aus dem Auslande eingeführte
Schlachtoieh.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 10. Oktober 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Ruppert.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1914. 73