Nr. LVIII. 379
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 19. Oktober 1914.
Juhalt.
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: die Polizeiordnung für den Hafen der Thyssenschen Handels-
gesellschaft oberhalb Rheinau betreffend.
Verordnung.
(Vom 13. Oktober 1914.)
Die Polizeiordnung für den Hafen der Thyssenschen Handelsgesellschaft oberhalb Rheinau betreffend.
Im Einverständnis mit dem Großherzoglichen Ministerium des Junern wird für den
Hafen der Thyssenschen Handelsgesellschaft oberhalb Rheinan nachstehende
Volizeiorèönung
erlassen.
§ 1.
Das Hafengebiet umfaßt:
das Hafenbecken, mit der Mündung bei km 242,830 samt den dieses Becken um-
gebenden hochwasserfrei aufgefüllten Landflächen,
. das rechtsseitige Rheinufer von km 242,350 bis km 242,970 mit den 50 m
breiten Schiffsliegeplätzen entlang des Ufers und den am Ufer liegenden Verlade-
und Lagerplätzen,
. das Altrheinufer von km 242,000 bis 242,440.
§ 2.
Die Hafenpolizei wird von dem Großherzoglichen Stationsamt Rheinau gehandhabt, dessen
Vorstand Hafenkommissar im Sinne des Artikels 27 der revidierten Rheinschiffahrtsakte ist.
Zum Vollzug ist diesem ein von der Thyssenschen Handelsgesellschaft bestellter und staat-
lich verpflichteter Beamter als Hafenmeister beigegeben.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1914. 74
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