Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

LVIII. 383 
* 17. 
Die Hafenmündung ist für den ungehinderten Verkehr der ein= und auslaufenden Schiffe 
stets frei zu halten. 
Im Innern des Hafens muß die Mitte der Wasserfläche fortwährend als Fahrweg offen 
gehalten werden. 
8 18. 
Dampfschiffe, die den Hafen verlassen, haben zur Wahrschau im Strom zu Tal fahrender 
Schiffe bei Annäherung an die Hafenmündungen ein gut vernehmbares Signal mit der Dampf- 
pfeife zu geben und zwar: Dampfschiffe ohne Anhang ein Zeichen, Dampfschiffe mit Anhang 
zwei Zeichen mit kurzer Zwischenpause. 
Überdies sind die Führer solcher Dampfschiffe zur Ausschau nach im Rhein zu Tal 
fahrenden Schiffen verpflichtet und haben erforderlichenfalls zur Vermeidung der Begegnung 
vor der Hafenmündung die Geschwindigkeit zu vermindern. 
19. 
Jede Verunreinigung des Hafengebietes, insbesondere das Abladen von Steinen, Schutt, 
Kehricht, Abfällen jeder Art, Asche und dergleichen darauf und das Hineinwerfen solcher 
Gegenstände oder das Ableiten von menschlichen und tierischen Entleerungen und von Schmutz- 
wasser in das Hafenbecken ist untersagt. 
Die im Hafengebiet verkehrenden Personen haben sich der daselbst befindlichen Bedürfnis- 
anstalten zu bedienen. 
Zur Niederlegung der Asche, Steinkohlenschlacken und anderer Abfälle sind die besonderen, 
durch Plakate bezeichneten Plätze (Müllgruben) zu benützen. 
g 20. 
Schiffe, die im Hafen überwintern wollen, sind zu diesem Zweck bei dem Hafenmeister 
anzumelden, der die Liegeplätze anweist. Dabei gilt als Regel, daß die Schiffe der Platz- 
eigentümer oder Platzmieter und solche Schiffe, die zum Aus= und Einladen von Gütern im 
Hafen bestimmt sind, den Vorrang haben vor den anderen Schiffen, die den Hafen lediglich 
zur Überwinterung aufsuchen. 
An Bemannung hat während des Winterhaltes auf größeren Schiffen mindestens ein 
Mann, auf Schiffen unter 100 Tonnen Tragfähigkeit für je drei Schiffe mindestens ein Mann 
anwesend zu sein. 
Offenes Feuer oder Licht darf in dieser Zeit nur mit besonderer Erlaubnis des Hafen- 
meisters und unter den hierbei von Fall zu Fall festzusetzenden Vorsichtsmaßregeln ver- 
wendet werden.
	        
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