Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

II. 15 
Aulage 2. 
Deutsches Reich. 
Großherzogtum Baden. 
(Landesmanpen. 
DEinbürgerungsurkunde. 
D (Namen, Stand und Wohnort), geboren am 
in 
sowie seine Ehefrau geborene 
und folgende von ihm kraft elterlicher Gewalt (§ 1 626 B.G.B.) gesetzlich vertretene Kinder: 
1. (Namen), geboren am in 
2. 
3. 
ha mit dem Zeitpunkt der Aushändigung dieser Urkunde die Staatsangehörigkeit im Groß- 
herzogtum Baden durch Einbürgerung erworben und damit Deutsche geworden. 
Die Einbürgerung erstreckt sich nur auf die vorstehend aufgeführten Familienangehörigen. 
, den 19 
Großherzoglich Badisches Bezirksamt. 
lnterschrift.
	        
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