Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

384 LVIII. 
Die Fahrzeuge sind durch die Bemannung ringsum von Eis frei zu halten. Ist dies bei 
großer Kälte nicht mehr möglich, so ist bei jedem Fahrzeug wenigstens eine Stelle zum Wasser- 
schöpfen offen zu halten. 
g 21. 
Zur Verhütung von Brandunglück sind die Führer der Fahrzeuge verpflichtet, unaus- 
gesetzte Aufmerksamkeit auf Feuer und Licht zu haben und den zur Verhütung von Feuers- 
gefahr getroffenen Anordnungen unweigerlich nachzukommen. 
l 22. 
Bricht auf einem im Hafen befindlichen Schiffe Feuer aus, so ist die Mannschaft der 
übrigen Schiffe zur Hilfeleistung verpflichtet. 
Für das Verhalten hierbei werden, vorbehaltlich der von der Staatspolizeibehörde und 
erforderlichenfalls der Zollbehörde zu treffenden Anordnungen, nachstehende Vorschriften gegeben: 
a. Ist das Schiff flott, so muß es sogleich aus dem Hafen geschafft oder, wenn dies 
nicht möglich sein sollte, in eine solche Stellung gebracht werden, daß es weder für 
die Gebäude im Hafengebiet noch für die übrigen Schiffe und die auf den Werften 
lagernden Waren gefährlich werden kann. Ist auch ein solches Fortbringen des 
Schiffes nicht mehr möglich und das Feuer nicht mehr zu unterdrücken, so muß 
das Schiff versenkt werden. 
b. Das an Masten und am Bugspriet des in Brand geratenen Schiffes befindliche Hauf- 
tanwerk ist sofort abzunehmen oder nötigenfalls zu kappen und samt allen anderen 
leicht brennbaren Stoffen über Bord zu schaffen 
. Breunende Flächen des Schiffes müssen sogleich mit nassen Segeltüchern bedeckt und 
letztere fortwährend naß gehalten werden. 
Das Hauftauwerk an Schiffen, die sich in der Nähe des in Brand geratenen Fahr- 
zeuges befinden, muß gleichfalls abgenommen werden. Auch sind dem Angriff des 
Feuers ausgesetzte Stellen mit nassen Segeltüchern zu bedecken und fleißig mit 
Wasser zu übergießen, Lucken und Offnungen aber, durch die Funken eindringen 
können, sorgfältig zu verschließen. 
.Können Schiffe, die bei dem in Brand geratenen Schiffe liegen, schneller als dieses 
entfernt werden, so sind sie sogleich fortzuschaffen. 
. Die im Hafen befindlichen Nachen sind gehörig bemannt zum Bugsieren der Schiffe 
sowie zur Rettung der auf den Schiffen befindlichen Menschen, Güter und Gerät- 
schaften bereit zu halten. Auch sind die im Hafen liegenden Dampfboote sofort zu 
heizen und zur Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen. 
g. Die mit Dampffeuerspritzen versehenen Dampfboote haben sich ungesäumt an die 
Brandstelle zu verfügen und sich an den Löscharbeiten zu beteiligen. 
h. Zur Niederlegung von Gütern und Gerätschaften wird am Hafenufer eine Stelle 
angewiesen und unter Aufsicht gestellt. 
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cd 
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