384 LVIII.
Die Fahrzeuge sind durch die Bemannung ringsum von Eis frei zu halten. Ist dies bei
großer Kälte nicht mehr möglich, so ist bei jedem Fahrzeug wenigstens eine Stelle zum Wasser-
schöpfen offen zu halten.
g 21.
Zur Verhütung von Brandunglück sind die Führer der Fahrzeuge verpflichtet, unaus-
gesetzte Aufmerksamkeit auf Feuer und Licht zu haben und den zur Verhütung von Feuers-
gefahr getroffenen Anordnungen unweigerlich nachzukommen.
l 22.
Bricht auf einem im Hafen befindlichen Schiffe Feuer aus, so ist die Mannschaft der
übrigen Schiffe zur Hilfeleistung verpflichtet.
Für das Verhalten hierbei werden, vorbehaltlich der von der Staatspolizeibehörde und
erforderlichenfalls der Zollbehörde zu treffenden Anordnungen, nachstehende Vorschriften gegeben:
a. Ist das Schiff flott, so muß es sogleich aus dem Hafen geschafft oder, wenn dies
nicht möglich sein sollte, in eine solche Stellung gebracht werden, daß es weder für
die Gebäude im Hafengebiet noch für die übrigen Schiffe und die auf den Werften
lagernden Waren gefährlich werden kann. Ist auch ein solches Fortbringen des
Schiffes nicht mehr möglich und das Feuer nicht mehr zu unterdrücken, so muß
das Schiff versenkt werden.
b. Das an Masten und am Bugspriet des in Brand geratenen Schiffes befindliche Hauf-
tanwerk ist sofort abzunehmen oder nötigenfalls zu kappen und samt allen anderen
leicht brennbaren Stoffen über Bord zu schaffen
. Breunende Flächen des Schiffes müssen sogleich mit nassen Segeltüchern bedeckt und
letztere fortwährend naß gehalten werden.
Das Hauftauwerk an Schiffen, die sich in der Nähe des in Brand geratenen Fahr-
zeuges befinden, muß gleichfalls abgenommen werden. Auch sind dem Angriff des
Feuers ausgesetzte Stellen mit nassen Segeltüchern zu bedecken und fleißig mit
Wasser zu übergießen, Lucken und Offnungen aber, durch die Funken eindringen
können, sorgfältig zu verschließen.
.Können Schiffe, die bei dem in Brand geratenen Schiffe liegen, schneller als dieses
entfernt werden, so sind sie sogleich fortzuschaffen.
. Die im Hafen befindlichen Nachen sind gehörig bemannt zum Bugsieren der Schiffe
sowie zur Rettung der auf den Schiffen befindlichen Menschen, Güter und Gerät-
schaften bereit zu halten. Auch sind die im Hafen liegenden Dampfboote sofort zu
heizen und zur Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen.
g. Die mit Dampffeuerspritzen versehenen Dampfboote haben sich ungesäumt an die
Brandstelle zu verfügen und sich an den Löscharbeiten zu beteiligen.
h. Zur Niederlegung von Gütern und Gerätschaften wird am Hafenufer eine Stelle
angewiesen und unter Aufsicht gestellt.
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cd
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