Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

negierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifenach. 
Nummer 1. Weimar. 3. Januar 1832. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Von den nach Maßgabe des Steuergesetzes vom 21. März d. J. 
Ziffer 1 für jedes der Jahre 1852 und 1853 verfassungsmäßig verwilligten 
und auf dem Grunde des revidirten Gesetzes über die Steuerverfassung des 
Großherzogthumes vom 18. desselben Monats zu entrichtenden zehen Termi- 
nen alter Landsteuer sind 
am ersten Tage eines jeden der Monate Januar und November 
Zwei Termine 
und 
am ersten Tage der Monate Februar, April, Mai, Juli, August 
und Oktober 
Ein Termin 
als verfallen zu betrachten. 
Eine Ausnahme hiervon findet jedoch in denjenigen Orten der sonst Er- 
furt'schen Gebietstheile Statt, wo die frühere Form der Entrichtung mit- 
telst Anfertigung neuer, auf Alt-Weimarische Termine eingerichteter Kataster 
noch nicht umgewandelt und daher der Betrag der obengedachten 10 Termine 
alter Landsteuer mit 
Vier und Zwei Dritttheile Geschossen 
aufzubringen und dergestalt abzuführen ist, daß am ersten Tage eines jeden der 
Monate Januar, April, Juli und Oktober 
Ein Geschoß 
und am ersten Tage des Monats November 
Zwei Dritttheile Geschoß 
verfallen find. 
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