Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Nr. LXIII. L 
Geletzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 6. November 1914. 
  
Juhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl betreffend: 
Höchstpreise betreffend. 
  
Verorduung. 
(Vom 4. November 1914.) 
Das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl betreffend. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über das Ver- 
füttern von Brotgetreide und Mehl vom 28. Oktober 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 460) wird 
verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Für die in § 3 obiger Bekanntmachung vorgesehene Erteilung der Erlaubnis zum Ver- 
süttern von Roggen ist das Ministerium des Innern zuständig, falls die Zulassung allgemein 
für bestimmte Gegenden und bestimmte Arten von Wirtschaften erfolgt. Die Genehmigung 
im Einzelfalle erteilt das Bezirksamt. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 4. November 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Weingärtner. 
Dr. Schühly. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 19111. 79
	        
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