Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

102 LXIII. 
Verordnung. 
Höchstpreise betreffend. 
Zum Vollzug des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs- 
gesetzblatt Seite 339) in der Fassung der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs- 
kanzlers vom 28. Oktober 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 458) wird unter Aufhebung der 
Verordnung vom 10. August 1914, den Vollzug des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise, 
vom 4. August 1914 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 293), verordnet, was folgt: 
81. 
Soweit der Bundesrat Höchstpreise nicht festgesetzt hat, ist für die Festsetzung der Höchst- 
preise hinsichtlich des Großhandels das Ministerium des Innern und im übrigen das Bezirksamt 
zuständig. Das Bezirksamt ist befugt, auch hinsichtlich des Großhandels Höchstpreise insoweit 
festzusetzen, als deren Festsetzung weder durch den Bundesrat noch durch das Ministerium des 
Innern erfolgt ist. Bevor das Bezirksamt Höchstpreise festsetzt, hat es Sachverstäudige aus 
den beteiligten Kreisen zu hören und den Bürgermeisterämtern der Gemeinden, für welche die 
Festsetzung beabsichtigt ist, Gelegenheit zur Außerung zu geben. 
§ 2. 
Zuständige Behörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 des 
Gesetzes ist das Bezirksamt. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gesetzes ist das Bürgermeisteramt; 
doch ist auch das Bezirksamt befugt, statt des Bürgermeisteramts einen Besitzer von Gegen- 
ständen, für welche im Kleinhandel Höchstpreise festgesetzt sind, aufzufordern, sie zu den fest- 
gesetzten Höchstpreisen zu verkaufen. §5 
Die festgesetzten Höchstpreise sind in ortsüblicher Weise bekannt zu geben und im amtlichen 
Verkündigungsblatt zu veröffentlichen. Das Bezirksamt kann ferner anordnen, daß die für 
den Kleinhandel festgesetzten Höchstpreise in den offenen Verkaufsstellen, in welchen die von der 
Festsetzung betroffenen Gegenstände feilgehalten werden, durch einen von außen sichtbaren An- 
schlag zur Kenntnis des Publikums zu bringen sind, und daß im Verkaufsraum eine Wage 
mit den erforderlichen Gewichten aufzustellen und deren Benützung zum Nachwägen der ver- 
kauften Ware zu gestatten ist. z4 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 4. November 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Weingärtner. Dr. Schühly. 
(Vom 4. November 1914.) 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karleruhe.
	        
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